ANHANG VIII VO (EU) 2016/1627

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart: Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:

I.
ERNSTHAFTE VERSTÖSSE

1.
Im Sinne dieser Verfahren bedeutet ein ernsthafter Verstoß einen Verstoß gegen die Bestimmungen der von der ICCAT angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:

a)
Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
b)
Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der ICCAT hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;
c)
Fischfang in einem Schongebiet;
d)
Fischfang während einer Schonzeit;
e)
absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;
f)
schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;
g)
Einsatz verbotener Fanggeräte;
h)
Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;
i)
Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;
j)
mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;
k)
Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;
l)
absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems;
m)
sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;
n)
Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;
o)
Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb eines Schiffs ohne VMS;
p)
Umsetzen ohne Umsetzerklärung;
q)
Umladen auf See.

2.
Im Falle des Anbordgehens (Boarding) und der Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der der bevollmächtigte Inspektor eine Tätigkeit oder Umstände beobachtet, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen unterrichtet der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.
3.
Der ICCAT-Inspektor verzeichnet im Logbuch des Fischereifahrzeugs die durchgeführten Inspektionen und etwa festgestellte Verstöße.
4.
Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.
5.
Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so übermittelt der Flaggenmitgliedstaat innerhalb angemessener Fristen der Europäischen Kommission eine Begründung, die diese an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet, das sie anderen Vertragsparteien auf Anfrage zukommen lässt.

II.
DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN

6.
Die Inspektionen werden von den von den Vertragsparteien bezeichneten Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten Inspektoren werden der ICCAT mitgeteilt.
7.
Schiffe, die internationale Boarding- und Inspektionspflichten im Einklang mit diesem Anhang übernehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT zugelassen und von deren Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen Parteien unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.
8.
Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.
9.
Vorbehaltlich der vereinbarten Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartigen Fisch fängt, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Schiff nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10 an Bord zu gehen und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge oder des Fanggeräts und aller einschlägigen Unterlagen durch das Inspektionsteam ein, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT beachtet werden. Der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält.
10.
Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam ist so klein wie möglich, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.
11.
Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch den unter Nummer 8 genannten Dienstausweis aus. Der Inspektor beachtet allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffs und der Besatzung, beschränkt die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeidet, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde.

Jeder Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs gelten. Bei seinen Inspektionen kann der Inspektor vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektor erstellt einen Kontrollbericht in der von der ICCAT genehmigten Form. Der Inspektor unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese.

12.
Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffs und der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an die ICCAT weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so unterrichtet der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.
13.
Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.
14.
Der Inspektor nimmt seine Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seiner nationalen Behörde und bleibt ihr gegenüber verantwortlich.
15.
Die Vertragsparteien prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen der Regelung ergeben, nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragspartei ist gemäß den Bestimmungen dieser Nummer jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.
16.
a)
Die Vertragsparteien unterrichten die ICCAT jährlich zum 15. Februar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen im Rahmen dieser Verordnung in dem betreffenden Kalenderjahr; die ICCAT kann den Vertragsparteien Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen.
b)
Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsparteien anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; solch eine Vereinbarung wird der ICCAT mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
17.
a)
Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Kontrolle stattfindet. Der Inspektor gibt in seinem Inspektionsbericht das Teilgebiet an, in dem die Inspektion stattfand, und beschreibt etwa festgestellte Verstöße.
b)
Der Inspektor ist befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.
18.
Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden ICCAT-Empfehlungen verstoßen, eine von der ICCAT zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Inspektionsbericht fest.
19.
Der Inspektor kann das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das er für erforderlich hält, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.
20.
Der Inspektor kann erforderlichenfalls alle Fänge an Bord inspizieren, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.
21.
Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:

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