ANHANG IX VO (EU) 2016/1627
Mindestnormen für Videoaufzeichnungen
Umsetzvorgänge
- 1.
- Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.
- 2.
- Die Originalaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des Fangschiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare.
- 3.
- Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem an Bord des Ringwadenfängers anwesenden regionalen ICCAT-Beobachter und eine dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übermittelt, wobei letztere die Umsetzerklärung und die entsprechenden Fänge, auf die sie sich bezieht, begleitet. Dieses Verfahren gilt für nationale Beobachter nur bei Umsetzungen zwischen Schleppern.
- 4.
- Zu Beginn und/oder am Ende jeder Videoaufzeichnung ist die Nummer der ICCAT-Umsetzgenehmigung anzuzeigen.
- 5.
- Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufnahme laufend angezeigt.
- 6.
- Die Videoaufzeichnung schließt das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn der Umsetzung sowie Aufnahmen ein, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.
- 7.
- Die Videoaufzeichnung ist kontinuierlich, sie wird nicht unterbrochen oder geschnitten und erfasst den gesamten Umsetzvorgang.
- 8.
- Die Videoaufzeichnung ist von ausreichender Qualität, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.
- 9.
- Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Umsetzung. Bei der neuerlichen Umsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Netzkäfig in einen anderen, leeren Netzkäfig umgesetzt.
Einsetzen in Netzkäfige
- 1.
- Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Einsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.
- 2.
- Die Originalaufzeichnung verbleibt gegebenenfalls über die Laufzeit der Genehmigung in der Thunfischfarm.
- 3.
- Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter übergeben.
- 4.
- Zu Beginn und/oder am Ende jeder Videoaufzeichnung ist die Nummer der ICCAT-Einsetzgenehmigung anzuzeigen.
- 5.
- Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufnahme laufend angezeigt.
- 6.
- Die Videoaufzeichnung schließt das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Einsetzens ein und lässt erkennen, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.
- 7.
- Die Videoaufzeichnung ist kontinuierlich, sie wird nicht unterbrochen oder geschnitten und erfasst den gesamten Einsetzvorgang.
- 8.
- Die Videoaufzeichnung ist von ausreichender Qualität, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.
- 9.
- Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Einsetzung. Bei der neuerlichen Einsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt.
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