ANHANG X VO (EU) 2016/1627
Normen und Verfahren für die Programme und Berichtspflichten gemäß Artikel 46 Absätze 2 bis 7 und Artikel 47 Absatz 1
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A.
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Verwendung von Stereokamerasystemen
Bei der Verwendung der nach Artikel 46 dieser Verordnung bei Einsetzvorgängen vorgeschriebenen Stereokamerasysteme ist Folgendes zu beachten:- 1.
- Die Beprobungsintensität bei lebenden Fischen beträgt mindestens 20 % der Menge an Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird. Sofern dies technisch möglich ist, sollten lebende Fische sequentiell beprobt werden, wobei jedes fünfte Exemplar zu messen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die in einer Entfernung von zwei bis acht Metern von der Kamera gemessen werden.
- 2.
- Die Abmessungen der Umsetzungsschleuse, die den abgebenden Netzkäfig mit dem annehmenden Netzkäfig verbindet, dürfen eine Breite von 10 m und eine Höhe von 10 m nicht überschreiten.
- 3.
- Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, für ein und denselben Einsetzvorgang mehr als einen Umrechnungsalgorithmus anzuwenden; um je nach der Größenkategorie des beim Einsetzen gemessenen Fisches die Länge bis zur Schwanzflossengabelung in Gesamtgewicht umzurechnen, werden die aktuellsten vom SCRS aufgestellten Algorithmen herangezogen.
- 4.
- Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von 2 m bis 8 m validiert werden.
- 5.
- Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms ist die Fehlermarge anzugeben, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und +/– 5 % nicht übersteigen darf.
- 6.
- Der Bericht über die Ergebnisse des Stereokameraprogramms umfasst Einzelheiten zu allen vorstehend angeführten technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Umsetzschleuse und der Algorithmen (Verhältnis Länge/Gewicht). Der SCRS überprüft diese Spezifikationen und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen zu ihrer Änderung ab.
- 7.
- Sind die Stereokameraaufnahmen zu schlecht, um das Gewicht des eingesetzten Roten Thuns schätzen zu können, ordnen die Behörden des für das Fangschiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats einen neuen Einsetzvorgang an.
- B.
- Aufmachung und Nutzung der Programmergebnisse
- 1.
- Bei gemeinsamen Fangeinsätzen und für eine Aufzuchtanlage bestimmten Tonnarefängen, die nur eine Partei und/oder einen Mitgliedstaat betreffen, werden Entscheidungen über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Gesamtfänge der Tonnare getroffen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die mehr als eine Partei und/oder mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, wird die Entscheidung über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf die Einsetzvorgänge getroffen, es sei denn, die Behörden aller Flaggenparteien und/oder aller Mitgliedstaaten der am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe haben etwas anderes vereinbart.
- 2.
- Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Kommission einen Bericht zusammen mit folgenden Unterlagen vor:
- a)
- technischer Bericht über das Stereokamerasystem, der Folgendes umfasst:
- —
allgemeine Informationen: Art, Ort, Netzkäfig, Datum, Algorithmus;
- —
Angaben zur Größenstatistik: Durchschnittsgewicht und -länge, Minimalgewicht und -länge, Maximalgewicht und -länge, Anzahl beprobter Fische, Gewichtsverteilung, Größenverteilung;
- b)
- ausführliche Programmergebnisse mit Angaben zu Größe und Gewicht jedes beprobten Fisches;
- c)
- Einsetzbericht, der Folgendes umfasst:
- —
allgemeine Angaben zum Vorgang: Nummer des Einsetzvorgangs, Name der Thunfischfarm, Nummer des Netzkäfigs, Nummer der Fangdokumente für Roten Thun, Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung, Name und Flagge des Fangschiffs oder der Tonnare, Name und Flagge des Schleppers, Datum des Einsatzes des Stereokamerasystems und Name der Filmdatei;
- —
zur Umrechnung von Länge in Gewicht verwendeter Algorithmus;
- —
Vergleich zwischen den in den Fangdokumenten für Roten Thun (BCD) gemeldeten Mengen und den mit der Stereokamera ermittelten Mengen in Anzahl Fische, Durchschnittsgewicht und Gesamtgewicht (die Differenz wird nach folgender Formel berechnet: (Stereokamerasystem — BCD)/ Stereokamerasystem * 100);
- —
Fehlermarge des Systems;
- —
bei Einsetzberichten zu gemeinsamen Fangeinsätzen/Tonnaren umfasst der letzte Einsetzbericht auch eine Zusammenfassung aller Angaben der vorangegangenen Einsetzberichte.
- 3.
- Bei Erhalt des Einsetzberichts treffen die Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Maßnahmen, die je nach den nachstehend genannten Sachlagen erforderlich sind:
- a)
- Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare in den Fangdokumenten für Roten Thun gemeldet hat, liegt innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse:
- —
keine Freisetzungsanweisung;
- —
die Angaben in den Fangdokumenten für Roten Thun zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht werden (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras oder alternativer Techniken ergibt) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.
- b)
- Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare in den Fangdokumenten für Roten Thun gemeldet hat, liegt unter dem niedrigsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:
- —
Freisetzungsanweisung auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Spanne der Stereokameraergebnisse;
- —
Freisetzung im Einklang mit dem Verfahren in Artikel 34 Absatz 2 und Anhang XI;
- —
im Anschluss an die Freisetzung werden die Angaben in den Fangdokumenten für Roten Thun zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras ergibt, abzüglich der Anzahl der freigesetzten Fische) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.
- c)
- Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare in den Fangdokumenten für Roten Thun gemeldet hat, liegt über dem höchsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:
- —
keine Freisetzungsanweisung;
- —
in den Fangdokumenten für Roten Thun werden die Angaben zum Gesamtgewicht (unter Verwendung des höchstens Werts innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse), zur Anzahl Fische (unter Verwendung der Kontrollkameraergebnisse) und zum Durchschnittsgewicht entsprechend geändert.
- 4.
- Bei jeder relevanten Änderung der Fangdokumente für Roten Thun müssen die in Abschnitt 2 eingetragenen Werte (Anzahl und Gewicht) mit den Angaben in Abschnitt 6 übereinstimmen, und die Werte in den Abschnitten 3, 4 und 6 dürfen nicht höher als die in Abschnitt 2 sein.
- 5.
- Im Falle des Ausgleichs von Differenzen, die in individuellen Einsetzberichten bei allen Einsetzungen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einer Tonnare festgestellt wurden, werden — unabhängig davon, ob eine Freisetzung notwendig ist oder nicht — alle betroffenen Fangdokumente für Roten Thun auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Stereokameraergebnisse geändert. Die Fangdokumente für Roten Thun, die die Mengen freigesetzten Roten Thuns betreffen, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln. Die Fangdokumente für Roten Thun, der nicht freigesetzt wurde, bei dem jedoch die Ergebnisse aus den Stereokamerasystemen oder alternativen Techniken von den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen abweichen, werden ebenfalls geändert, um diese Differenzen widerzuspiegeln.
Die Fangdokumente für Roten Thun, die die Fänge betreffen, aus denen Fische freigesetzt wurden, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln.
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