Artikel 20 VO (EU) 2016/1628

Antrag auf Erteilung der EU-Typgenehmigung

(1) Die Hersteller reichen einen gesonderten Antrag auf Erteilung einer EU-Typgenehmigung für jeden Motortyp oder eine Motorenfamilie bei der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats ein, und zusammen mit jedem Antrag ist die in Artikel 21 genannte Beschreibungsmappe einzureichen. Für ein und denselben Motortyp oder gegebenenfalls ein und dieselbe Motorenfamilie ist nur ein einziger Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einzureichen.

(2) Die Hersteller stellen dem für die Durchführung der EU-Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst einen Motor zur Verfügung, der den in der Beschreibungsmappe gemäß Artikel 21 aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder — im Falle einer Motorenfamilie — des Stammmotors entspricht.

(3) Stellt die Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf EU-Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels für die Motorenfamilie, die in der in Artikel 21 genannten Beschreibungsmappe beschrieben wird, nicht vollständig repräsentativ ist, so stellen die Hersteller einen anderen und gegebenenfalls einen zusätzlichen, von der Genehmigungsbehörde für die Motorenfamilie als repräsentativ angesehenen Stammmotor bereit.

(4) Innerhalb eines Monats nach Produktionsbeginn des genehmigten Motortyps oder der Motorenfamilie legen die Hersteller der Genehmigungsbehörde den ursprünglichen Plan für die Überwachung von Motoren im Betrieb vor, die eine EU-Typgenehmigung für diesen Motortyp oder gegebenenfalls für diese Motorenfamilie erteilt hat.

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