Artikel 21 VO (EU) 2016/1628

Beschreibungsmappe

(1) Der Antragsteller legt der Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor, die Folgendes enthält:

a)
einen Beschreibungsbogen, einschließlich einer Liste der Bezugskraftstoffe und auf Anfrage des Motorenherstellers jedwede weitere spezifizierte Kraftstoffe, Kraftstoffmischungen oder Kraftstoffemulsionen gemäß Artikel 25 Absatz 2, die gemäß dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt beschrieben werden (im Folgenden „Beschreibungsbogen” );
b)
alle sachdienlichen Daten, Zeichnungen, Fotografien und sonstigen Angaben zu dem Motortyp oder gegebenenfalls zum Stammmotor;
c)
alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragverfahrens für eine EU-Typgenehmigung angefordert werden.

(2) Die Beschreibungsmappe kann in Papierform oder in einem vom technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt werden.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

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