Artikel 23 VO (EU) 2016/1628

Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen

(1) Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält die folgenden Anlagen:

a)
die Beschreibungsunterlagen;
b)
gegebenenfalls Name und Unterschriftsprobe der zur Unterzeichnung der Übereinstimmungserklärung berechtigten Person(en) gemäß Artikel 31 sowie Angaben zu ihrer Stellung im Unternehmen.

(2) Die Kommission legt ein Muster des EU-Typgenehmigungsbogens fest.

(3) Für jeden genehmigten Motortyp oder jede genehmigte Motorenfamilie

a)
füllt die Genehmigungsbehörde alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens aus und fügt den Prüfbericht bei;
b)
erstellt die Genehmigungsbehörde das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen;
c)
stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich aus.

(4) Wurde eine EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 35 Beschränkungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit unterworfen oder wurde ein Motortyp oder eine Motorenfamilie von gewissen Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, so sind diese Beschränkungen oder Ausnahmen im EU-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

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