Artikel 24 VO (EU) 2016/1628

Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen

(1) Die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Verordnung wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten technischen Diensten durchgeführt werden. In Artikel 25 sind die Mess- und Prüfverfahren und die Ausrüstungen und Werkzeuge für die Durchführung dieser Prüfungen festgelegt.

(2) Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde Motoren in der Anzahl zur Verfügung, die in den einschlägigen delegierten Rechtsakten für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen vorgegeben ist.

(3) Die erforderlichen Prüfungen werden an Motoren durchgeführt, die für den Motortyp oder gegebenenfalls für den Stammmotor der Motorenfamilie, für den oder die eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes kann der Hersteller jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde einen Motor wählen, der zwar nicht für den Motortyp oder gegebenenfalls für den Stammmotor der Motorenfamilie, für den oder die eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Als Entscheidungshilfe im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren verwendet werden.

(4) Die für die Durchführung der EU-Typgenehmigungsprüfungen anzuwendenden Prüfzyklen sind in Anhang IV festgelegt. Die auf die einzelnen in der EU-Typgenehmigung erfassten Motortypen anzuwendenden Prüfzyklen sind in dem Beschreibungsbogen anzugeben.

(5) Ein für den Motortyp oder gegebenenfalls für den Stammmotor der Motorenfamilie repräsentativer Motor oder ein gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 gewählter Motor wird auf einem Leistungsprüfstand mit dem anzuwendenden stationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte geprüft, der in Anhang IV in den Tabellen IV-1 bis IV-10 angegeben ist. Der Hersteller kann wählen, ob diese Prüfung als Einzelphasen-Prüfung oder als Prüfung mit gestuften modalen Phasen durchgeführt werden soll. Außer in den in den Absätzen 7 und 8 genannten Fällen braucht ein Motor mit variabler Drehzahl einer bestimmten Klasse, der für einen Betrieb derselben Klasse mit konstanter Drehzahl verwendet wird, nicht mit dem jeweiligen stationären Prüfzyklus mit konstanter Drehzahl geprüft zu werden.

(6) Verfügt ein Motor mit konstanter Drehzahl über einen Regler, mit dem sich eine andere Drehzahl einstellen lässt, so müssen die Anforderungen des Absatzes 5 bei jeder anwendbaren konstanten Drehzahl erfüllt werden, und in den Beschreibungsbogen sind für die einzelnen Motortypen die anwendbaren Drehzahlen anzugeben.

(7) Für einen Motor der Klasse IWP, der für den Betrieb sowohl mit variabler als auch mit konstanter Drehzahl bestimmt ist, müssen die Anforderungen des Absatzes 5 für jeden anwendbaren stationären Prüfzyklus gesondert erfüllt werden, und im Beschreibungsbogen ist jeder stationäre Prüfzyklus anzugeben, für den diese Anforderung erfüllt wurde.

(8) Für einen Motor der Klasse IWP, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 zum Einsatz anstelle eines Motors der Klasse IWA bestimmt ist, müssen die Anforderungen des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels für jeden einzelnen anwendbaren stationären Prüfzyklus gemäß Anhang IV Tabellen IV-5 sowie IV-6 erfüllt werden, und im Beschreibungsbogen ist jeder stationäre Prüfzyklus anzugeben, für den diese Anforderung erfüllt wurde.

(9) Mit Ausnahme der gemäß Artikel 34 Absätze 5 und 6 typgeprüften Motoren müssen Motoren mit variabler Drehzahl der Klasse NRE mit einer Nutzleistung von mindestens 19 kW bis höchstens 560 kW die Anforderungen des Absatzes 5 dieses Artikels erfüllen und werden darüber hinaus auf einem Leistungsprüfstand mit dem instationären Prüfzyklus nach Anhang IV Tabelle IV-11 geprüft.

(10) Motoren der Unterklassen NRS-v-2b und NRS-v-3 mit einer Höchstdrehzahl von höchstens 3400 min-1 müssen die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllen und werden darüber hinaus auf einem Leistungsprüfstand mit dem instationären Prüfzyklus nach Anhang IV Tabelle IV-12 geprüft.

(11) Um die einheitliche Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Pflichten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in diesem Artikel genannten technischen Anforderungen und Merkmale der stationären und der instationären Prüfzyklen, einschließlich der entsprechenden Methode zur Bestimmung der Werte für Motorlast und -drehzahl, zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 erlassen.

(12) Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das einheitliche Format der Prüfberichte festlegen, die für die EU-Typgenehmigung erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

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