Artikel 30 VO (EU) 2016/1628

Gültigkeit einer EU-Typgenehmigung

(1) EU-Typgenehmigungen werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt.

(2) Eine EU-Typgenehmigung für einen Motor wird in jedem der folgenden Fälle ungültig:

a)
wenn neue Anforderungen, die für den genehmigten Motortyp oder gegebenenfalls für die genehmigte Motorenfamilie gelten, für sein/ihr Inverkehrbringen verbindlich werden und eine entsprechende Erweiterung oder Revision der EU-Typgenehmigung nicht möglich ist;
b)
wenn die Produktion des genehmigten Motortyps oder der genehmigten Motorenfamilie endgültig und absichtlich eingestellt wird;
c)
wenn die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung aufgrund einer Beschränkung gemäß Artikel 35 Absatz 3 befristet ist;
d)
wenn die EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 3 entzogen wurde.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine EU-Typgenehmigung nur im Hinblick auf einen Motortyp innerhalb einer Motorenfamilie nicht länger erfüllt, so wird die EU-Typgenehmigung für die Motorenfamilie nur für diesen einen Motortyp ungültig.

(4) Wird die Produktion eines Motortyps oder gegebenenfalls einer Motorenfamilie endgültig eingestellt, muss der Hersteller der Genehmigungsbehörde, die die entsprechende EU-Typgenehmigung erteilt hat, diese Einstellung mitteilen.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für den Motortyp oder die Motorenfamilie erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis, wenn eine entsprechende EU-Typgenehmigung für einen Motortyp oder gegebenenfalls für eine Motorenfamilie ungültig wird.

In diesen Fällen teilt die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle sachdienlichen Angaben mit.

Diese Mitteilung enthält insbesondere das Produktionsdatum und die Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Motors.

(6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Hochladen der sachdienlichen Angaben auf das IMI stattgefunden hat.

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