Artikel 31 VO (EU) 2016/1628

Übereinstimmungserklärung

(1) In seiner Eigenschaft als Inhaber einer EU-Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie stellt der Hersteller eine Übereinstimmungserklärung als Begleitdokument für Motoren aus, die auf der Grundlage folgender Bestimmungen in Verkehr gebracht werden:

a)
einer Ausnahme gemäß Artikel 34 Absätze 2, 4, 5, 6, 7 oder 8, Artikel 35 Absatz 4; oder
b)
einer Übergangsbestimmung gemäß Artikel 58 Absätze 9, 10 oder 11.

Diese Übereinstimmungserklärung, in der die besonderen Merkmale des Motors und die für ihn geltenden Beschränkungen anzugeben sind, ist kostenlos zusammen mit dem Motor auszustellen und gegebenenfalls der/dem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder Gerät beizufügen, in die bzw. das der Motor eingebaut ist. Ihre Aushändigung wird nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Hersteller abhängig gemacht. Die Übereinstimmungserklärung kann auch in Form einer sicheren elektronischen Datei übermittelt werden.

Der Hersteller stellt dem Endnutzer in den zehn Jahren nach dem Produktionsdatum des Motors auf Antrag gegen Entgelt ein Duplikat der Übereinstimmungserklärung aus, wobei dieses Entgelt die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen darf. Jedes Duplikat einer Übereinstimmungserklärung ist deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat” zu kennzeichnen.

(2) Die Übereinstimmungserklärung ist in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union abzufassen.

Jeder Mitgliedstaat kann vom Hersteller verlangen, dass die Übereinstimmungserklärung in seine Amtssprache oder Amtssprachen übersetzt wird.

(3) Die zur Unterzeichnung von Übereinstimmungserklärungen berechtigte Person oder berechtigten Personen gehört/gehören der Organisation des Herstellers an und ist/sind von der Leitung dieser Organisation ordnungsgemäß ermächtigt, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Motors oder bezüglich der Übereinstimmung der Produktion des Motors zu übernehmen.

(4) Die Übereinstimmungserklärung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung des Motors keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen enthalten.

(5) Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster der Übereinstimmungserklärung festlegen, einschließlich der Merkmale zur Verhinderung von Fälschungen und zur Überprüfung der sicheren elektronischen Datei. Hierzu werden in den Durchführungsrechtsakten die zum Schutz der Übereinstimmungserklärung verwendeten Sicherheitsmerkmale festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

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