Artikel 32 VO (EU) 2016/1628

Gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung der Motoren

(1) Der Hersteller bringt an jedem Motor, der in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Kennzeichnung (im Folgenden „gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung” ) an.

(2) Bei den folgenden Motoren enthält die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung zusätzliche Angaben, die darauf hinweisen, dass für den Motor eine einschlägige Ausnahme oder Übergangsbestimmung gilt:

a)
Motoren, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind und die entweder in der Union hergestellt werden oder außerhalb der Union hergestellt und danach in der Union in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut werden.
b)
Motoren, die gemäß Artikel 34 Absätze 2, 5, 6 oder 8 in Verkehr gebracht werden;
c)
Motoren, die gemäß Artikel 34 Absatz 4 vorübergehend in Verkehr gebracht werden;
d)
Übergangsmotoren, die gemäß Artikel 58 Absatz 5 in Verkehr gebracht werden;
e)
Austauschmotoren, die gemäß Artikel 34 Absatz 7, Artikel 58 Absatz 10 oder 11 in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakte das Muster der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung festlegen, einschließlich ihrer vorgeschriebenen wesentlichen Angaben, die zu erfolgen haben, wenn der Motor die Fertigungsstraße verlässt, ihrer vorgeschriebenen wesentlichen Angaben, die zu erfolgen haben, bevor der Motor in Verkehr gebracht wird, und gegebenenfalls der in Absatz 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Angaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

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