Artikel 34 VO (EU) 2016/1628
Allgemeine Ausnahmen
(1) Außer im Falle des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe a fallen zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Motoren nicht unter diese Verordnung.
(2) Außer im Falle des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b fallen zur Verwendung durch die Streitkräfte bestimmte Motoren nicht unter diese Verordnung.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste nicht als Teil der Streitkräfte betrachtet.
(3) Unbeschadet des Artikels 32 und mit Zustimmung des Originalgeräteherstellers kann ein Hersteller diesem Originalgerätehersteller einen Motor gesondert von seinem Abgasnachbehandlungssystem liefern.
(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 gestatten die Mitgliedstaaten das vorübergehende Inverkehrbringen von Motoren, für die keine EU-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, zu Zwecken der praktischen Erprobung.
(5) Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 und des Artikels 22 Absatz 3 erteilen die Mitgliedstaaten für Motoren, die die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung in Anhang VI einhalten, eine EU-Typgenehmigung und eine Genehmigung für das Inverkehrbringen unter der Bedingung, dass die Motoren zum Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgesehen sind.
(6) Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 und des Artikels 22 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten für Motoren, die die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung in Anhang VI einhalten, auf Antrag eine EU-Typgenehmigung und eine Genehmigung für das Inverkehrbringen unter der Bedingung erteilen, dass die Motoren zum Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vorgesehen sind, die ausschließlich für das Zuwasserlassen und Einholen der von einem nationalen Rettungsdienst betriebenen Rettungsboote verwendet werden.
(7) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 18 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für Motoren der Klassen RLL oder RLR, die am oder vor dem 31. Dezember 2011 auf den Unionsmarkt gebracht wurden, das Inverkehrbringen von Austauschmotoren gestatten, wenn die Genehmigungsbehörde nach Prüfung zu dem Schluss kommt und bestätigt, dass der Einbau eines Motors, der den geltenden Emissionsgrenzwerten gemäß den Tabellen II-7 und II-8 von Anhang II entspricht, beträchtliche technische Schwierigkeiten mit sich bringt. In einem solchen Fall müssen die Austauschmotoren entweder den Emissionsgrenzwerten, die für ein Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt am 31. Dezember 2011 einzuhalten gewesen wären, oder strengeren Emissionsgrenzwerten entsprechen.
Für Motoren der Klassen RLL oder RLR, die nach dem 31. Dezember 2011 in der Union in Verkehr gebracht wurden, können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Austauschmotoren gestatten, die den Emissionsgrenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen in der Union zu erfüllen hatte.
(8) Für Motoren der Klassen RLL oder RLR können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Motoren, die den neuesten anwendbaren Emissionsgrenzwerten gemäß den einschlägigen, am 5. Oktober 2016 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, genehmigen, sofern
- a)
- diese Motoren Teil eines Projekts sind, das sich am 6. Oktober 2016 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG befindet, und
- b)
- die Verwendung von Motoren, die den geltenden Emissionsgrenzwerten gemäß Anhang II Tabellen II.7 oder II.8 entsprechen, unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen wird.
Bis zum 17. September 2017 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Aufstellung etwaiger derartiger Projekte.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen mit den detaillierten technischen Spezifikationen und Bedingungen für
- a)
- den Fall, dass ein Hersteller einen Motor gesondert von seinem Abgasnachbehandlungssystem an einen Originalgerätehersteller liefert, wie in Absatz 3 angeführt;
- b)
- das vorübergehende Inverkehrbringen von Motoren, für die keine EU-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, für die Zwecke der praktischen Erprobung, wie in Absatz 4 angeführt;
- c)
- die Gewährung der EU-Typgenehmigung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Motoren, die die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung in Anhang VI erfüllen, wie in den Absätzen 5 und 6 angeführt.
Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
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