Artikel 35 VO (EU) 2016/1628

Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte

(1) Ein Hersteller kann eine EU-Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie beantragen, bei dem oder bei der neue Techniken oder neue Konzepte verwirklicht sind, und der oder die wegen dieser neuen Techniken oder neuen Konzepte mit einer oder mehreren Anforderungen dieser Verordnung unvereinbar ist.

(2) Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung nach Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
In dem Antrag wird dargelegt, weshalb die in dem Motor oder der Motorenfamilie verwirklichten neuen Techniken oder neuen Konzepte mit einer oder mehreren Anforderungen dieser Verordnung unvereinbar sind;
b)
in dem Antrag werden die Auswirkungen der neuen Techniken oder der neuen Konzepte auf die Umwelt sowie die Maßnahmen beschrieben, durch die sichergestellt wird, dass der Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet ist wie durch die Anforderungen dieser Verordnung, von denen eine Ausnahme beantragt wird;
c)
es werden eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse vorgelegt, die nachweisen, dass die Bedingung gemäß Buchstabe b erfüllt ist.

(3) Für die Erteilung der EU-Typgenehmigung gemäß Absatz 1 ist eine Autorisierung der Kommission erforderlich.

Gegebenenfalls wird in der Autorisierung der Kommission angegeben, ob die Autorisierung in irgendeiner Weise beschränkt ist.

Die Autorisierung wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts erteilt.

(4) Während die Entscheidung der Kommission über die Autorisierung gemäß Absatz 3 aussteht, darf die Genehmigungsbehörde eine vorläufige EU-Typgenehmigung erteilen, die

a)
nur auf dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats und
b)
nur für einen Motortyp oder für eine Motorenfamilie, für den/die die Ausnahme beantragt wurde, gültig ist und
c)
deren Gültigkeitsdauer mindestens 36 Monate beträgt.

Wird eine vorläufige EU-Typgenehmigung erteilt, so setzt die Genehmigungsbehörde die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend hiervon in Kenntnis, indem sie ihnen ein Dossier mit den in Absatz 2 genannten Unterlagen übermittelt.

Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit dieser vorläufigen EU-Typgenehmigung sind aus dem Kopf des EU-Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der entsprechenden Übereinstimmungserklärung ersichtlich.

(5) Beschließt eine Genehmigungsbehörde, die in Absatz 4 genannte vorläufige EU-Typgenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, so teilt sie dies der betreffenden Genehmigungsbehörde und der Kommission schriftlich mit.

(6) Beschließt die Kommission, die in Absatz 3 genannte Autorisierung nicht zu erteilen, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber der vorläufigen EU-Typgenehmigung nach Absatz 4 unverzüglich mit, dass die vorläufige EU-Typgenehmigung sechs Monate nach dem Tag des Beschlusses der Kommission über die Versagung aufgehoben wird.

Ungeachtet des Beschlusses der Kommission, die Autorisierung nach Absatz 3 nicht zu erteilen, dürfen Motoren, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen EU-Typgenehmigung vor deren Ungültigwerden hergestellt wurden, jedoch in jedem Mitgliedstaat, dessen zuständigen Behörden die vorläufige EU-Typgenehmigung anerkannt haben, in Verkehr gebracht werden.

(7) Die in den Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die sachdienlichen Angaben auf das IMI hochgeladen wurden.

(8) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Autorisierung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

(9) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die harmonisierten Muster des EU-Typgenehmigungsbogens und der Übereinstimmungserklärung, die in Absatz 4 dieses Artikels genannt sind, einschließlich der dazu gehörenden vorgeschriebenen wesentlichen Angaben, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

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