Artikel 37 VO (EU) 2016/1628

Pflichten der Hersteller bezüglich der Produktionsberichterstattung

(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, eine Liste vor, in der für jeden Motortyp und jede Motoren-Unterklasse die Anzahl der Motoren angegeben ist, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und mit der EU-Typgenehmigung seit dem letzten Produktionsbericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden.

Die Vorlage dieser Liste erfolgt

a)
binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres,
b)
unmittelbar nach jedem der in Anhang III genannten Zeitpunkten für das Inverkehrbringen von Motoren und
c)
bis zu jedem anderen von der Genehmigungsbehörde festgelegten Zeitpunkt.

(2) Auf der in Absatz 1 genannten Liste ist anzugeben, wie die Identifizierungsnummern den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den EU-Typgenehmigungsnummern zuzuordnen sind, sofern die Zuordnungen nicht durch das Motorkodierungssystem gekennzeichnet sind.

(3) Auf der in Absatz 1 genannten Liste ist jeder Fall anzugeben, in dem ein Hersteller die Herstellung eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie eingestellt hat.

(4) Der Hersteller hält eine Kopie der in Absatz 1 genannten Liste während eines Mindestzeitraums von 20 Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung bereit.

(5) Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format der in Absatz 1 genannten Liste festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

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