Artikel 37 VO (EU) 2016/1628
Pflichten der Hersteller bezüglich der Produktionsberichterstattung
(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, eine Liste vor, in der für jeden Motortyp und jede Motoren-Unterklasse die Anzahl der Motoren angegeben ist, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und mit der EU-Typgenehmigung seit dem letzten Produktionsbericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden.
Die Vorlage dieser Liste erfolgt
- a)
- binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres,
- b)
- unmittelbar nach jedem der in Anhang III genannten Zeitpunkten für das Inverkehrbringen von Motoren und
- c)
- bis zu jedem anderen von der Genehmigungsbehörde festgelegten Zeitpunkt.
(2) Auf der in Absatz 1 genannten Liste ist anzugeben, wie die Identifizierungsnummern den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den EU-Typgenehmigungsnummern zuzuordnen sind, sofern die Zuordnungen nicht durch das Motorkodierungssystem gekennzeichnet sind.
(3) Auf der in Absatz 1 genannten Liste ist jeder Fall anzugeben, in dem ein Hersteller die Herstellung eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie eingestellt hat.
(4) Der Hersteller hält eine Kopie der in Absatz 1 genannten Liste während eines Mindestzeitraums von 20 Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung bereit.
(5) Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format der in Absatz 1 genannten Liste festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
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