Artikel 38 VO (EU) 2016/1628

Überprüfungsmaßnahmen

(1) Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — sicherzustellen, dass die Identifizierungsnummern, die zu dieser EU-Typgenehmigung gehören, den Motorenherstellern korrekt zugeordnet sind und durch diese ordnungsgemäß verwendet werden, bevor der typgenehmigte Motor in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Eine zusätzliche Überprüfung der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 26 durchgeführt werden.

(3) Bezüglich der Überprüfung der Identifizierungsnummern stellen der Hersteller oder seine Bevollmächtigten der zuständigen Genehmigungsbehörde ohne Verzögerung auf Anforderung alle erforderlichen Informationen über die Abnehmer des Herstellers sowie die Identifizierungsnummern der Motoren zur Verfügung, die gemäß Artikel 37 als hergestellt gemeldet worden sind. Werden Motoren einem Originalgerätehersteller zur Verfügung gestellt, so sind keine zusätzlichen Informationen von dem Hersteller erforderlich.

(4) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungsanforderungen darzustellen, so kann die Genehmigungsbehörde die EU-Typgenehmigung für den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie widerrufen. Die Genehmigungsbehörden unterrichten sich gegenseitig gemäß Artikel 22 Absatz 5 binnen einem Monat über jeden Entzug einer EU-Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

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