Artikel 44 VO (EU) 2016/1628
Daten- und Informationsaustausch über das IMI
(1) Der Austausch von Daten und Informationen im Zusammenhang mit EU-Typgenehmigungen zwischen nationalen Behörden oder zwischen nationalen Behörden und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erfolgt elektronisch über das IMI.
(2) Alle relevanten Informationen für EU-Typgenehmigungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt werden, werden zentral gespeichert und den nationalen Behörden sowie der Kommission über das IMI zugänglich gemacht.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass das IMI ebenfalls
- a)
- den Austausch von Daten und Informationen zwischen Herstellern oder technischen Diensten auf der einen Seite und nationalen Behörden oder der Kommission auf der anderen Seite ermöglicht;
- b)
- den öffentlichen Zugang zu bestimmten Daten und Informationen gewährt, die die Ergebnisse von Typgenehmigungen und die Ergebnisse der Überwachung von Motoren im Betrieb betreffen;
- c)
- — soweit angemessen sowie technisch und wirtschaftlich durchführbar und im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten — Einrichtungen für die automatische Übertragung von Daten zwischen bestehenden nationalen Datenbanken und dem IMI vorsieht.
(4) Diese Nutzungen des IMI gemäß Absatz 3 sind fakultativ.
(5) Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die einzelnen technischen Anforderungen und Verfahren festlegen, die für die Verbindung des IMI mit den in Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels genannten bestehenden nationalen Datenbanken erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
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