Artikel 45 VO (EU) 2016/1628

Anforderungen für technische Dienste

(1) Ein technischer Dienst ist gemäß Artikel 47 von der Genehmigungsbehörde zu benennen und hat die Anforderungen der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels zu erfüllen.

(2) Ein technischer Dienst wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3) Bei dem technischen Dienst muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit dem Prozess der Konstruktion, der Herstellung, Lieferung oder Wartung der Motoren, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die solche Motoren bewertet, prüft oder kontrolliert, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Einbau, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen ist, als Stelle gelten, die die Anforderungen von Unterabsatz 1 erfüllt.

(4) Der technische Dienst, einschließlich seiner obersten Leitungsebene und der Mitarbeiter, der für die Erfüllung von Tätigkeiten, für die der technische Dienst gemäß Artikel 47 Absatz 1 benannt ist, zuständig ist, darf weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Monteur noch Wartungsbetrieb der von ihm zu bewertenden Motoren sein und darf auch nicht an diesen Tätigkeiten beteiligte Parteien vertreten. Diese Einschränkung schließt nicht die Verwendung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten und bereits einer Bewertung unterzogenen Motoren aus, die für die Tätigkeit des technischen Dienstes nötig sind, oder die Verwendung solcher Motoren zum persönlichen Gebrauch.

Der technische Dienst gewährleistet, dass die Tätigkeiten seiner Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen.

(5) Der technische Dienst führt die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, mit der größtmöglichen beruflichen Sorgfalt und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; seine Mitarbeiter dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungsarbeit auswirken könnte, vor allem keinem Druck und keiner Einflussnahme, die von Personen oder Personengruppen ausgehen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6) Der technische Dienst muss der ihn benennenden Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er in der Lage ist, alle Tätigkeitskategorien, für die er gemäß Artikel 47 Absatz 1 benannt werden möchte, durchzuführen, indem er gewährleistet, dass er über Folgendes verfügt:

a)
entsprechend qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkenntnis sowie ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Aufgaben zu erfüllen;
b)
Beschreibungen der Verfahren, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, maßgeblich sind, um hierdurch die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;
c)
Verfahren zur Durchführung der Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der jeweiligen Technik des jeweiligen Motors und der Tatsache, ob der Motor in einer Massenfertigung oder Serienproduktion hergestellt wird, und
d)
erforderliche Mittel zur angemessenen Durchführung der Aufgaben, die mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(7) Der technische Dienst einschließlich seiner obersten Leitungsebene und seines Bewertungspersonals ist unparteilich und darf keine Tätigkeit ausüben, die seine Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder seine Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die der technische Dienst benannt wurde, beeinträchtigen könnte.

(8) Der technische Dienst schließt eine Haftpflichtversicherung ab, die seine Tätigkeiten abdeckt, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Bewertung verantwortlich ist.

(9) Informationen, welche das Personal eines technischen Dienstes bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung oder einer nationalen Durchführungsvorschrift dazu erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht.

Bei der Weitergabe von Informationen an die benennende Genehmigungsbehörde oder wenn eine Informationsweitergabe von Unionsrecht oder nationalem Recht verlangt wird, ist das Personal eines technischen Dienstes nicht an die in Unterabsatz 1 genannte Pflicht gebunden.

Eigentumsrechte werden geschützt.

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