Artikel 5 VO (EU) 2016/1628

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden gemäß dieser Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Errichtung und Benennung der in Absatz 1 genannten Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden; dabei sind Name, Postanschrift und elektronische Anschrift sowie die Zuständigkeitsbereiche anzugeben. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Internetseite.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen nur folgender Motoren, Maschinen und Geräte gestatten:

a)
Motoren, für die eine gültige, gemäß dieser Verordnung erteilte EU-Typgenehmigung vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die Motoren bereits in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte eingebaut worden sind, und
b)
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, in denen Motoren gemäß Buchstabe a eingebaut sind.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Motoren, Maschinen und Geräten nicht unter Verweis auf die im Folgenden genannten Gründe untersagen, beschränken oder behindern:

a)
bei Motoren nicht unter Verweis auf die von dieser Verordnung erfassten Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise, wenn diese Motoren den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
b)
bei nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten nicht unter Verweis auf Aspekte der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus in solchen Maschinen und Geräten eingebauten Motoren, wenn diese Motoren vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden und ihren Anforderungen entsprechen.

(5) Die Mitgliedstaaten organisieren und führen die Marktüberwachung und die Kontrolle von auf dem Markt befindlichen Motoren gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch.

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