Artikel 6 VO (EU) 2016/1628
Pflichten der Genehmigungsbehörden
(1) Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, diese Verordnung einhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörden erteilen die EU-Typgenehmigung nur für Motortypen oder Motorenfamilien, die dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Genehmigungsbehörden veröffentlichen durch das IMI ein Verzeichnis aller Motortypen und Motorenfamilien, für die EU-Typgenehmigungen erteilt, erweitert oder entzogen wurden oder für die ein Antrag auf EU-Typgenehmigung abgelehnt worden ist.
Dieses Verzeichnis enthält wenigstens folgende Angaben:
- a)
- Name und Anschrift des Herstellers und Name des Unternehmens, falls abweichend;
- b)
- so jeweils vorhanden, Handelsnamen oder Warenzeichen des Herstellers;
- c)
- Bezeichnung der Motortypen, für die die EU-Typgenehmigung des Motortyps oder gegebenenfalls die EU-Typgenehmigung der Motorenfamilie gilt;
- d)
- Motorenklasse;
- e)
- Nummer der EU-Typgenehmigung einschließlich der Nummer oder Nummern etwaiger Erweiterungen;
- f)
- Tag der Erteilung, Erweiterung, Verweigerung oder Rücknahme der EU-Typgenehmigung; und
- g)
- Inhalt der Abschnitte „Allgemeine Informationen zum Motor” und „Endergebnis der Emissionsprüfung” des in Artikel 24 Absatz 12 genannten Prüfberichts.
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