Artikel 53 VO (EU) 2016/1628

Verpflichtungen der technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit

(1) Technische Dienste führen die Tätigkeiten der Kategorien, für die sie benannt wurden, für die benennende Genehmigungsbehörde im Einklang mit den Bewertungs- und Prüfverfahren gemäß dieser Verordnung und deren delegierten und Durchführungsrechtsakten durch.

Technische Dienste führen die für die EU-Typgenehmigung erforderlichen Prüfungen oder Kontrollen, die in dieser Verordnung oder einem ihrer delegierten oder Durchführungsrechtsakte festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigen diese, es sei denn, es sind alternative Verfahren zugelassen.

Technische Dienste dürfen nur die Prüfungen, Bewertungen oder Kontrollen durchführen, für die sie ordnungsgemäß benannt wurden.

(2) Ein technischer Dienst muss stets

a)
seiner benennenden Genehmigungsbehörde gestatten, den technischen Dienst bei ihren Bewertungen zu beaufsichtigen, wenn diese Behörde dies für sachdienlich hält, und
b)
seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 45 Absatz 9 und des Artikels 54 auf Anforderung Informationen über seine in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeitskategorien bereitstellen.

(3) Stellt ein technischer Dienst fest, dass ein Hersteller die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt hat, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit, damit diese wiederum vom Hersteller verlangt, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Die benennende Genehmigungsbehörde stellt erst dann einen EU-Typgenehmigungsbogen aus, wenn der Hersteller die angemessenen Korrekturmaßnahmen zur Zufriedenheit dieser Genehmigungsbehörde getroffen hat.

(4) Wurde bereits ein EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt und stellt ein für eine benennende Genehmigungsbehörde tätiger technischer Dienst im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion fest, dass ein Motortyp oder eine Motorenfamilie die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit.

Die Genehmigungsbehörde ergreift die in Artikel 26 vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.

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