Artikel 54 VO (EU) 2016/1628

Informationspflichten der technischen Dienste

(1) Die technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:

a)
jede Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Typgenehmigung erfordern könnte;
b)
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen ihrer Benennung haben;
c)
jedes Auskunftsersuchen einer Marktüberwachungsbehörde über ihre Tätigkeiten.

(2) Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.

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