Artikel 57 VO (EU) 2016/1628

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren oder Originalgeräteherstellern gegen diese Verordnung und gegen die aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 7. Oktober 2018 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen durchgesetzt werden.

(2) Zu Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören

a)
die Abgabe falscher Erklärungen, insbesondere während EU-Typgenehmigungsverfahren, Verfahren, die zu einem Rückruf führen, oder Verfahren im Zusammenhang mit Ausnahmen;
b)
die Fälschung von Prüfergebnissen im Zusammenhang mit einer EU-Typgenehmigung oder der Überwachung von Motoren im Betrieb;
c)
die Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf von Motoren oder zur Verweigerung oder dem Entzug einer EU-Typgenehmigung führen könnten;
d)
die Verwendung von Umgehungsstrategien;
e)
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
f)
das Inverkehrbringen von Motoren, für die eine EU-Typgenehmigung erforderlich ist, ohne eine EU-Typgenehmigung oder die Fälschung von Dokumenten oder gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen in dieser Absicht;
g)
das Inverkehrbringen von Übergangsmotoren sowie von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, in denen derartige Motoren unter Verstoß gegen die Ausnahmebedingungen eingebaut sind;
h)
die Verletzung der in Artikel 35 Absätze 3 und 4 aufgeführten Beschränkungen;
i)
das Inverkehrbringen eines Motors, der so geändert wurde, dass er nicht mehr mit den Spezifikationen seiner EU-Typgenehmigung übereinstimmt;
j)
der Einbau eines Motors in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte, die für einen anderen Einsatzzweck als den ausschließlichen Einsatzzweck laut Artikel 4 bestimmt sind;
k)
das Inverkehrbringen eines Motors mit besonderer Zweckbestimmung nach Artikel 34 Absatz 5 oder 6 für den Einsatz in anderen als den in jenen Absätzen vorgesehenen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten;
l)
das Inverkehrbringen eines Motors nach Artikel 34 Absatz 7 oder 8 und Artikel 58 Absatz 9, 10 oder 11 für den Einsatz in anderen als den in jenen Absätzen vorgesehenen Maschinen oder Geräten;
m)
das Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, in denen Motoren eingebaut sind, für die nach dieser Verordnung eine EU-Typgenehmigung erforderlich ist, ohne eine derartige Genehmigung;
n)
das Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, die eine in Artikel 34 Absatz 8 aufgeführte Beschränkung hinsichtlich nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen oder Geräte verletzen.

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