Artikel 58 VO (EU) 2016/1628

Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der Kapitel II und III führt diese Verordnung vor den in Anhang III festgelegten Zeitpunkten für das Inverkehrbringen von Motoren nicht zur Ungültigkeit gleich welcher EU-Typgenehmigung oder Ausnahmegenehmigung.

(2) Die Genehmigungsbehörden dürfen bis zu den in Anhang III festgelegten verbindlichen Zeitpunkten für die EU-Typgenehmigung von Motoren weiterhin Typgenehmigungen gemäß den am 5. Oktober 2016 geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften erteilen und dürfen weiterhin bis zu den in Anhang III festgelegten Zeitpunkten für das Inverkehrbringen von Motoren Ausnahmegenehmigungen gemäß diesen Rechtsvorschriften erteilen.

Die Mitgliedstaaten dürfen bis zu den in Anhang III festgelegten Zeitpunkten für das Inverkehrbringen von Motoren gemäß den am 5. Oktober 2016 geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen von Motoren erlauben.

(3) Abweichend von dieser Verordnung dürfen Motoren, für die gemäß den einschlägigen, am 5. Oktober 2016 geltenden Rechtsvorschriften eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde oder die die von der Zentralen Kommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) als ZKR Stufe II im Rahmen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte angenommenen Anforderungen erfüllen, weiterhin bis zu den in Anhang III festgelegten Zeitpunkten für das Inverkehrbringen von Motoren in Verkehr gebracht werden.

Die nationalen Behörden dürfen in diesem Fall das Inverkehrbringen von Motoren, die dem genehmigten Typ entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

(4) Motoren, die am 5. Oktober 2016 nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fielen, dürfen bis zu den in Anhang III festgelegten Zeitpunkten für das Inverkehrbringen von Motoren weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3, des Artikels 18 Absatz 2 sowie gegebenenfalls der Richtlinie 2008/57/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission(1) dürfen Übergangsmotoren und gegebenenfalls auch die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, in die diese Übergangsmotoren eingebaut sind, während des Übergangszeitraums weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern das Produktionsdatum der Maschine oder des Geräts, in die oder in das der Übergangsmotor eingebaut wird, nicht später als 18 Monate nach dem Beginn des Übergangszeitraums liegt.

Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, gestatten die Mitgliedstaaten Originalgeräteherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 100 Einheiten nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren eine Verlängerung des Übergangszeitraums und des in Unterabsatz 1 genannten 18-Monatszeitraums um weitere zwölf Monate. Für die Zwecke der Berechnung dieser jährlichen Gesamtproduktion werden alle von derselben natürlichen oder juristischen Person beherrschten Originalgerätehersteller als ein einziger Originalgerätehersteller angesehen.

Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist und die in Mobilkranen verwendet werden, wird der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um zwölf Monate verlängert.

Für Motoren der Klasse NRS mit einer Motorleistung von weniger als 19 kW, die in Schneefräsen verwendet werden, wird der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um weitere 24 Monate verlängert.

Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2019 ist, wird — mit Ausnahme der in Unterabsatz 4 genannten Motoren — der Übergangszeitraum und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um zwölf Monate verlängert.

Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, wird — mit Ausnahme der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Motoren — der Übergangszeitraum um neun Monate und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um sechs Monate verlängert.

(6) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels erfüllen Übergangsmotoren mindestens eine der folgenden Anforderungen:

a)
sie stimmen mit einem Motortyp oder einer Motorenfamilie überein, dessen oder deren EU-Typgenehmigung aufgrund des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a nicht länger gültig ist, und für sie lag zum jeweiligen Produktionsdatum eine gültige EU-Typgenehmigung vor, die den neuesten anwendbaren Emissionsgrenzwerten gemäß den einschlägigen, am 5. Oktober 2016;
b)
sie sind einem Leistungsbereich zuzuordnen, für den auf Unionsebene am 5. Oktober 2016 keine mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigung bestand, oder
c)
sie werden in einer Anwendung eingesetzt oder sollen darin eingesetzt werden, für die auf Unionsebene am 5. Oktober 2016 keine mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigung bestand.

(7) Das Inverkehrbringen von Übergangsmotoren gilt für einen Zeitraum von

a)
24 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 1 dargestellt ist;
b)
36 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 dargestellt ist;
c)
48 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 4 dargestellt ist;
d)
36 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 5 dargestellt ist;
e)
33 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 6 dargestellt ist.

(8) Die Hersteller stellen sicher, dass Übergangsmotoren, die während des Übergangszeitraums in Verkehr gebracht wurden, gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d gekennzeichnet sind.

(9) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3, des Artikels 18 Absatz 2 und des Artikels 22 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum, der spätestens am 17. September 2026 endet, das Inverkehrbringen von Motoren der Klasse RLL mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 2000 kW, die die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhalten und in Lokomotiven eingebaut werden sollen, die lediglich auf einem technisch isolierten 1520-mm-Eisenbahnnetz betrieben werden, genehmigen. In diesem Zeitraum halten die in Verkehr gebrachten Motoren mindestens die Emissionsgrenzwerte ein, die für vor dem 31. Dezember 2011 in Verkehr gebrachte Motoren galten. Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erteilen eine EU-Typgenehmigung und genehmigen das Inverkehrbringen solcher Motoren.

(10) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 18 Absatz 2 genehmigen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Austauschmotoren für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren ab den in Anhang III angegebenen Zeitpunkten für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V, sofern die Motoren mit einer Bezugsleistung von mindestens 19 kW in eine der Klasse NRS gleichwertigen Klasse oder in eine der Klasse NRG gleichwertigen Klasse zuzuordnen sind, wenn der Austauschmotor und der Originalmotor in eine Motorenklasse oder einen Leistungsbereich fallen, die am 31. Dezember 2016 keiner Typgenehmigung auf Unionsebene unterlagen.

(11) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 18 Absatz 2 genehmigen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Austauschmotoren für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren ab den in Anhang III angegebenen Zeitpunkten für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V, sofern die Motoren

a)
mit einer Bezugsleistung von mindestens 19 kW und höchstens 560 kW der Klasse NRE zuzuordnen sind und einer Emissionsstufe entsprechen, die nicht mehr als 20 Jahre vor dem Inverkehrbringen der Motoren ausgelaufen ist und mindestens so streng ist wie die Emissionsgrenzwerte, die der zu ersetzende Motor beim ursprünglichen Inverkehrbringen zu erfüllen hatte;
b)
einer der Klasse NRE gleichwertigen Klasse zuzuordnen sind und eine Bezugsleistung über 560 kW haben, sofern der Austauschmotor und der Originalmotor in eine Motorenklasse oder einen Leistungsbereich fallen, die am 31. Dezember 2016 keiner Typgenehmigung auf Unionsebene unterlagen.

(12) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung für einen Zeitraum, der spätestens am 17. September 2026 endet, nicht auf Motoren anzuwenden, die in Baumwollerntemaschinen und -geräten eingebaut sind.

(13) Die Hersteller stellen sicher, dass Austauschmotoren gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e gekennzeichnet sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).

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