Artikel 9 VO (EU) 2016/1628

Pflichten der Hersteller bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen

(1) Ein Hersteller, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass sich sein in Verkehr gebrachter Motor nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung befindet, führt unverzüglich eine Untersuchung der Art der mutmaßlichen Nichtübereinstimmung und des wahrscheinlichen Ausmaßes ihres Auftretens durch.

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Untersuchung führt der Hersteller Korrekturmaßnahmen durch, um sicherzustellen, dass sich in der Produktion befindliche Motoren alsbald in Übereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie gebracht werden.

Der Hersteller informiert unverzüglich die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, über die Untersuchung und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtübereinstimmung und jegliche ergriffene Korrekturmaßnahme.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Hersteller nicht verpflichtet, Korrekturmaßnahmen bei Motoren durchzuführen, die sich deshalb nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung befinden, weil an ihnen nach dem Inverkehrbringen Änderungen vorgenommen wurden, die der Hersteller nicht genehmigt hat.

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