Artikel 8 VO (EU) 2016/1628
Allgemeine Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Motoren beim Inverkehrbringen gemäß dieser Verordnung hergestellt und genehmigt worden sind.
(2) Hersteller, die einen der EU-Typgenehmigung unterliegenden Motor in einer Weise verändern, dass dieser danach in eine andere Klasse oder Unterklasse eingestuft werden muss, sind dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass der Motor die für diese Klasse oder Unterklasse geltenden Anforderungen erfüllt.
Eine juristische Person, die einen Motor so verändert, dass die für diesen Motor je nach Klasse oder Unterklasse geltenden Emissionsgrenzwerte nicht mehr eingehalten werden, gilt als dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte wiederherzustellen.
(3) Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des EU-Typgenehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, unabhängig davon, ob er an allen Stufen der Herstellung des Motors unmittelbar beteiligt ist.
(4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit dem genehmigten Typ sichergestellt ist und dass die Überwachung der Emissionen von Motoren im Betrieb gemäß Artikel 19 durchgeführt wird.
Veränderungen der Konstruktion oder der Merkmale eines Motortyps sowie Veränderungen der Anforderungen, die ein Motortyp erklärungsgemäß erfüllen muss, werden im Einklang mit Kapitel VI berücksichtigt.
(5) Zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß Artikel 32 gibt der Hersteller entweder auf den von ihm hergestellten und in Verkehr gebrachten Motoren selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer den Motoren jeweils beigefügten Unterlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift in der Union an.
(6) Auf begründetes Verlangen stellt der Hersteller dem Originalgerätehersteller ein Duplikat der in Artikel 15 Absatz 4 genannten gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung zur Verfügung.
(7) Solange sich ein Motor in seiner Verantwortung befindet, gewährleistet der Hersteller, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Motors mit diesem Kapitel und Kapitel III nicht beeinträchtigen.
(8) Der Hersteller hält den in Artikel 23 Absatz 1 genannten EU-Typgenehmigungsbogen samt Anlage und gegebenenfalls eine Kopie der in Artikel 31 genannten Übereinstimmungserklärung nach dem Inverkehrbringen des Motors zehn Jahre lang für die Genehmigungsbehörden zur Einsichtnahme bereit.
(9) Der Hersteller stellt den nationalen Behörden auf begründetes Verlangen über die Genehmigungsbehörde eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für einen Motor zur Verfügung. Diese Kopie muss in einer Sprache abgefasst sein, die von der anfragenden nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.
(10) Ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller benennt für die EU-Typgenehmigung von Motoren einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.
(11) Für die Zwecke der Marktüberwachung benennt ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, wobei es sich um den in Absatz 10 genannten Bevollmächtigten handeln kann.
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