Artikel 8 VO (EU) 2016/1686
Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
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