Artikel 9 VO (EU) 2016/1686

Es ist untersagt,

a)
technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste(1) aufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu erbringen;
b)
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar den in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.

Fußnote(n):

(1)

Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C 122 vom 6.4.2016, S. 1.

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