Artikel 1 VO (EU) 2016/171

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Großaugenthun und Gelbflossenthun

1. Dieser Artikel gilt für Großaugenthun (Thunnus obesus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Atlantischen Ozean.

2. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der Großaugenthun- und Gelbflossenthun-Fischer verzeichnet sind, Großaugenthun und Gelbflossenthun im Atlantik nicht gezielt befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren, umsetzen, verarbeiten oder anlanden.

2.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Roten Thun gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, wenn

a)
er unterhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegten Mindestgröße liegt oder
b)
er in den in Artikel 9 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 aufgeführten Fällen unterhalb der Mindestgrößen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 8 der genannten Verordnung liegt.

3.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Dieser Artikel gilt für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik.

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