Artikel 1 VO (EU) 2016/171
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Großaugenthun und Gelbflossenthun 1. Dieser Artikel gilt für Großaugenthun (Thunnus obesus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Atlantischen Ozean.
2. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der Großaugenthun- und Gelbflossenthun-Fischer verzeichnet sind, Großaugenthun und Gelbflossenthun im Atlantik nicht gezielt befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren, umsetzen, verarbeiten oder anlanden.
- 2.
-
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Roten Thun gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, wenn
- a)
- er unterhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegten Mindestgröße liegt oder
- b)
- er in den in Artikel 9 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 aufgeführten Fällen unterhalb der Mindestgrößen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 8 der genannten Verordnung liegt.
- 3.
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Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Dieser Artikel gilt für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik.
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