Präambel VO (EU) 2016/171

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Absatz 4 der Empfehlung 14-01 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT” ) über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für tropischen Thunfisch heißt es, dass es Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von trophischem Thunfisch zugelassenen Schiffe eingetragen sind, grundsätzlich nicht erlaubt ist, Großaugenthun und/oder Gelbflossenthun aus dem ICCAT-Übereinkommensgebiet zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umsetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission(2) wird diese ICCAT-Vorschrift von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen, allerdings nur in Bezug auf Großaugenthun. Da in der Praxis Beifänge von Gelbflossenthun in anderen der Anlandeverpflichtung unterliegenden Fischereien, die nicht gezielt Gelbflossenthun befischen, möglich sind, sollte Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 dahingehend geändert werden, dass neben Großaugenthun auch Gelbflossenthun unter diese Regelung fällt.
(2)
In Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 ist eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun unterhalb der Mindestgröße gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates(3) vorgesehen. Die Mindestgröße gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 liegt bei 30 kg oder 115 cm. In Artikel 9 Absätze 2 und 8 der genannten Verordnung sind jedoch andere Mindestgrößen für Roten Thun festgesetzt, der i) im Ostatlantik mit Köderschiffen und Schleppanglern gefangen wird; ii) im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird und iii) im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird. Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 sollte dahingehend geändert werden, dass die Mindestgrößen unterhalb von 30 kg oder 115 cm gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 aufgenommen werden.
(3)
Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 sieht für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Nordatlantik Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vor. Da Absatz 9 der ICCAT-Empfehlung 13-02 zur Erhaltung von nordatlantischem Schwertfisch für Schwertfisch gilt, der im gesamten Atlantik gefangen oder angelandet wird, sollte dieser Artikel dahingehend geändert werden, dass er für den gesamten Atlantik gilt.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

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