Artikel 1 VO (EU) 2016/1718

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
in Artikel 14 wird Absatz 3 gestrichen;
(2)
in Artikel 15 wird Absatz 5 gestrichen;
(3)
folgender Artikel 17 a wird eingefügt:

Artikel 17 a Übergangsbestimmungen für bestimmte Typgenehmigungen und Übereinstimmungsbescheinigungen

1. Mit Wirkung vom 1. September 2018 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen betreffen, die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeug- oder Motorentypen, die Anhang II Anlage 1 Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.2.1, 4.2.2.2.2, 4.3.1.2, 4.3.1.2.1 und 4.3.1.2.2 nicht entsprechen.

2. Mit Wirkung vom 1. September 2019 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge, die Anhang II Anlage 1 Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.2.1, 4.2.2.2.2, 4.3.1.2, 4.3.1.2.1 und 4.3.1.2.2 nicht entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.

Mit Wirkung vom 1. September 2019 untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und den Betrieb von neuen Motoren, die Anhang II Anlage 1 Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.2.1, 4.3.1.2, und 4.3.1.2.1 nicht entsprechen; ausgenommen sind Ersatzmotoren für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge.

(4)
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert;
(5)
Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert;
(6)
Anhang VI wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert;
(7)
Anhang XI wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert;
(8)
Anhang XIII wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert;
(9)
Anhang XIV wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.

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