Präambel VO (EU) 2016/1718

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb sind einer der Eckpfeiler des Typgenehmigungsverfahrens und ermöglichen die Nachprüfung der Leistung von emissionsmindernden Systemen während der Lebensdauer von Fahrzeugen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(2) werden die Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) durchgeführt, welche die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb ermitteln. Der PEMS-Ansatz wird auch zur Nachprüfung der Off-Cycle-Emissionen während der Typgenehmigung verwendet.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 sollten alle zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Prüfungen der Off-Cycle-Emissionen im Betrieb nach der Bewertung des in jener Verordnung angegebenen Prüfverfahrens eingeführt werden.
(3)
Die Kommission hat das Prüfverfahren daher gründlich analysiert. Bei dieser Analyse wurden mehrere Schwachstellen ermittelt, die die Wirksamkeit der europäischen Typgenehmigungsvorschriften beeinträchtigen und die abgestellt werden müssen, um den Umweltschutz angemessen sicherzustellen.
(4)
Das Emissionsverhalten von Fahrzeugen in der Aufwärmphase wird gegenwärtig bei der Prüfung zum Nachweis für die Typgenehmigung oder bei Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht bewertet. Um die bestehenden Wissenslücken zu schließen und ein neues Prüfverfahren für Kaltstart-Betriebsbedingungen vorzubereiten, sollte eine Beobachtungsphase vorgeschaltet werden, während deren Daten erhoben werden, die bei den Prüfungen für Typgenehmigungen und der Übereinstimmung im Betrieb anfallen.
(5)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 müssen emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch anhand der Emissionsanforderungen nach Euro VI typgenehmigt werden, sobald die konkreten Anforderungen für die Prüfung der Dauerhaltbarkeit in die genannte Verordnung aufgenommen worden sind.
(6)
Es ist daher erforderlich, ein Verfahren festzulegen, mit dem die Dauerhaltbarkeit solcher auf den Markt der Union gelangender Austauschteile bewertet und sichergestellt wird, dass sie Umweltanforderungen erfüllen, die mit den für ähnliche, als Original-Fahrzeugteile hergestellte Systeme geltenden vereinbar sind.
(7)
Ein Prüfverfahren auf Grundlage der beschleunigten Alterung emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch infolge thermischer Wirkungen und der Wirkung des Schmiermittelverbrauchs erfüllt hinsichtlich Genauigkeit und Objektivität das Ziel der Bewertung der Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch und belastet die Industrie nicht übermäßig.
(8)
In der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sind Anforderungen für die Maßnahmen festgelegt, die Fahrzeughersteller ergreifen müssen, um Manipulationen an emissionsmindernden Systemen zu verhindern. Mit jenen Anforderungen sollte den üblichsten Manipulationsmitteln wirksam begegnet werden, ohne die Industrie übermäßig zu belasten.
(9)
Verweise auf internationale Normen in der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 sollten aktualisiert werden.
(10)
Um sicherzustellen, dass die Fahrzeughersteller für die Änderung ihrer Produkte entsprechend der neuen Anforderung in Bezug auf die Leistungsschwelle genug Vorlaufzeit haben, sollte jene Anforderung für neue Typen am 1. September 2018 und für sämtliche neuen Fahrzeuge am 1. September 2019 in Kraft treten.
(11)
Es ist angemessen, dass die neuen Anforderungen für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht rückwirkend und nicht für Fahrzeuge gelten, die nicht gemäß jenen Anforderungen genehmigt worden sind. Deshalb sollen die neuen, in Anhang II festgelegten Bestimmungen nur für die Prüfung der Übereinstimmung neuer Motoren- und Fahrzeugtypen im Betrieb gelten, die gemäß der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 genehmigt worden sind.
(12)
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

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