ANHANG I VO (EU) 2016/1718

Anlage 9

Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung

Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen.

Tabelle 1

Erläuterungen:

n. a.
Nicht zutreffend..
Buch-stabeNOx — OBD-Schwellenwerte(1)Partikel — OBD-Schwellen-werte(2)CO — OBD-Schwellen-werte(6)Betriebs-leistungs-koeffizient (IUPR)(13)Reagens-qualitätZusätzliche OBD-Überwachungseinrichtungen(12)Anforderungen für die Leistungsschwelle(14)Einführungszeitpunkt: neue TypenEinführungszeitpunkt: alle FahrzeugeLetztes Zulassungsdatum

A(9)(10)

B(10)

Zeile „Übergangszeit” der Tabellen 1 und 2Leistungs-überwachung(3)n. a.Übergang(7)Übergang(4)n. a.20 %31.12.201231.12.2013

31.8.2015(9)

30.12.2016(10)

B(11)Zeile „Übergangszeit” der Tabellen 1 und 2n. a.Zeile „Übergangszeit” der Tabelle 2n. a.Übergang(4)n. a.20 %1.9.20141.9.201530.12.2016
CZeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabellen 1 oder 2Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2Allgemein(8)Allgemein(5)Ja20 %31.12.201531.12.201631.12.2018
DZeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabellen 1 oder 2Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2Allgemein(8)Allgemein(5)Ja10 %1.9.20181.9.2019

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
Abschnitt 1.1.2 erhält folgende Fassung:

1.1.2.
Gestattet der Hersteller, die Motorenfamilie mit handelsüblichen Kraftstoffen zu betreiben, die weder mit der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) noch mit den CEN-Normen EN 228:2012 (im Fall von unverbleitem Benzin) und EN 590:2013 (im Fall von Diesel) konform sind, wie beispielsweise B100 (EN 14214), so muss der Hersteller neben den Anforderungen in Abschnitt 1.1.1 auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
in Anlage 4 Teil 1 Abschnitt 3.2.2.2.1 des Beschreibungsbogens angeben, mit welchen Kraftstoffen die Motorenfamilie betrieben werden kann; dies erfolgt entweder durch Verweis auf eine offizielle Norm oder auf die Produktspezifikation eines markenspezifischen handelsüblichen Kraftstoffs, der keiner der offiziellen Normen, beispielsweise den in Abschnitt 1.1.2 genannten, entspricht. Des Weiteren erklärt der Hersteller, dass die Funktionsweise des OBD-Systems durch die Verwendung des angegebenen Kraftstoffs nicht beeinflusst wird;
b)
nachweisen, dass der Stammmotor in der Lage ist, die Anforderungen von Anhang III sowie Anhang VI Anlage 1 dieser Verordnung mit den angegebenen Kraftstoffen zu erfüllen; die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Anforderungen für die Nachweise auch auf die Anforderungen in Anhang VII und Anhang X ausgeweitet werden;
c)
verpflichtet sein, die Anforderungen für die Übereinstimmung im Betrieb zu erfüllen, die in Anhang II über die angegebenen Kraftstoffe spezifiziert sind, einschließlich jedes Gemisches von den angegebenen Kraftstoffen und den handelsüblichen Kraftstoffen, die in Richtlinie 98/70/EG und den entsprechenden CEN-Normen aufgeführt werden.

Auf Antrag des Herstellers sind die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen auf Kraftstoffe für militärische Zwecke anzuwenden.

Für die Zwecke von Buchstabe a erster Unterabsatz ist bei Emissionsprüfungen, die zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden, dem Prüfprotokoll ein Bericht über die Kraftstoffanalyse des Prüfkraftstoffs hinzuzufügen, der mindestens die in den offiziellen Spezifikationen vom Kraftstoffhersteller angegebenen Parameter enthalten muss.

(2)
Abschnitt 1.1.5 erhält folgende Fassung:

1.1.5.
Bei Erdgas-/Biomethanmotoren ist das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r” für jeden Schadstoff wie folgt zu ermitteln:

r Emissionsergebnis Bezugskraftstoff 2 Emissionsergebnis Bezugskraftstoff 1

oder

ra Emissionsergebnis Bezugskraftstoff 2 Emissionsergebnis Bezugskraftstoff 3

und

rb Emissionsergebnis Bezugskraftstoff 1 Emissionsergebnis Bezugskraftstoff 3 ;

(3)
Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:

3.1.
Im Fall eines Motors, der als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, oder eines Fahrzeugs, das hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen typgenehmigt wurde, muss der Motor folgende Angaben tragen:

a)
Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;
b)
Handelsbezeichnung des Herstellers für den Motor;

(4)
Die folgenden Absätze 3.2.1.1 bis 3.2.1.6 werden eingefügt:

3.2.1.1.
Bei einem Erdgas-/Biomethan-Motor ist hinter dem EG-Typgenehmigungszeichen eines der folgenden Kennzeichen anzubringen:

a)
H für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist
b)
L für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist
c)
HL für den Fall, dass der Motor sowohl für die Gasgruppe H als auch für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist
d)
Ht für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes spezielles Gas der Gasgruppe H eingestellt werden kann
e)
Lt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes bestimmtes Gas der Gasgruppe L eingestellt werden kann
f)
HLt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes bestimmtes Gas entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L eingestellt werden kann
g)
CNGfr in allen anderen Fällen, in denen der Motor mit CNG/Biomethan betrieben wird und für den Betrieb mit einer Gasgruppeneinschränkung ausgelegt ist
h)
LNGfr in den Fällen, in denen der Motor mit LNG betrieben wird und für den Betrieb mit einer Gasgruppeneinschränkung ausgelegt ist
i)
LPGfr in den Fällen, in denen der Motor mit LPG betrieben wird und für den Betrieb mit einer Gasgruppeneinschränkung ausgelegt ist
j)
LNG20 für den Fall, dass der Motor für eine besondere LNG-Zusammensetzung genehmigt und kalibriert ist, woraus ein λ-Verschiebungsfaktor resultiert, der um höchstens 3 % von dem λ-Verschiebungsfaktor des in Anhang IX genannten G20-Kraftstoffs abweicht, und dessen Ethan-Gehalt 1,5 % nicht übersteigt
k)
LNG für den Fall, dass der Motor für irgendeine andere LNG-Zusammensetzung genehmigt und kalibriert ist.

3.2.1.2.
Bei Zweistoff-Motoren muss in der Genehmigungsnummer hinter der Kennzahl des Landes eine Ziffernreihe folgen, durch die der Zweistoff-Motortyp und die Gasgruppe kenntlich gemacht werden, für die die Genehmigung erteilt wurde. Diese Ziffernreihe besteht aus zwei Ziffern, mit denen der Zweistofftyp im Sinne von Artikel 2 kenntlich gemacht wird, gefolgt von dem oder den in Abschnitt 3.2.1.1 genannten Zeichen, entsprechend der Erdgas-/Biomethanzusammensetzung, mit der der Motor arbeitet. Die beiden Ziffern, mit denen die Zweistoff-Motorentypen gemäß Artikel 2 kenntlich gemacht werden, sind folgende:

a)
1A für Zweistoff-Motoren des Typs 1A,
b)
1B für Zweistoff-Motoren des Typs 1B,
c)
2A für Zweistoff-Motoren des Typs 2A,
d)
2B für Zweistoff-Motoren des Typs 2B,
e)
3B für Zweistoff-Motoren des Typs 3B.

3.2.1.3.
Bei mit Diesel betriebenen Selbstzündungsmotoren muss im Genehmigungszeichen hinter der Kennzahl des Landes der Buchstabe „D” folgen.
3.2.1.4.
Bei mit Ethanol (ED95) betriebenen Selbstzündungsmotoren müssen im Genehmigungszeichen nach der Kennzahl des Landes die Buchstaben „ED” folgen.
3.2.1.5.
Bei mit Ethanol (E85) betriebenen Fremdzündungsmotoren muss im Genehmigungszeichen hinter der Kennzahl des Landes „E85” folgen.
3.2.1.6.
Bei mit Benzin betriebenen Fremdzündungsmotoren muss im Genehmigungszeichen nach der Kennzahl des Landes der Buchstabe „P” folgen.;

(5)
Abschnitt 4.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
hinsichtlich der Übereinstimmung des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, muss der Einbau gemäß Anhang 11 Anlage 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 den in Teil 1 des Anhangs 1 der genannten Regelung enthaltenen Einbauvorschriften des Herstellers entsprechen.;

(6)
In Anlage 4 erhalten der neunte, zehnte und elfte Absatz folgende Fassung:

Für einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit sind der Teil „Allgemeines” sowie die Teile 1 und 3 auszufüllen.

Für einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen sind der Teil „Allgemeines” und Teil 2 auszufüllen.

Für einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen sind der Teil „Allgemeines” sowie die Teile 1, 2 und 3 auszufüllen.;

(7)
Anlage 9 erhält folgende Fassung:

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).;

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