Anlage 9 VO (EU) 2016/1718

Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung

Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen.

Tabelle 1

Erläuterungen:

n. a.
Nicht zutreffend..
Buch-stabe NOx — OBD-Schwellenwerte(1) Partikel — OBD-Schwellen-werte(2) CO — OBD-Schwellen-werte(6) Betriebs-leistungs-koeffizient (IUPR)(13) Reagens-qualität Zusätzliche OBD-Überwachungseinrichtungen(12) Anforderungen für die Leistungsschwelle(14) Einführungszeitpunkt: neue Typen Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge Letztes Zulassungsdatum

A(9)(10)

B(10)

Zeile „Übergangszeit” der Tabellen 1 und 2 Leistungs-überwachung(3) n. a. Übergang(7) Übergang(4) n. a. 20 % 31.12.2012 31.12.2013

31.8.2015 (9)

30.12.2016 (10)

B(11) Zeile „Übergangszeit” der Tabellen 1 und 2 n. a. Zeile „Übergangszeit” der Tabelle 2 n. a. Übergang(4) n. a. 20 % 1.9.2014 1.9.2015 30.12.2016
C Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabellen 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 Allgemein(8) Allgemein(5) Ja 20 % 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2018
D Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabellen 1 oder 2 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 Allgemein(8) Allgemein(5) Ja 10 % 1.9.2018 1.9.2019

Fußnote(n):

(1)

Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren, Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.

(2)

Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und -fahrzeuge.

(3)

Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1.

(4)

Reagensqualität, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.

(5)

Reagensqualität, allgemeine Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.1.

(6)

Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.

(7)

Betriebsleistungskoeffizient (IUPR), Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(8)

Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(9)

Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(10)

Bei Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(11)

Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(12)

Zusätzliche Vorschriften für Überwachungsanforderungen gemäß Anhang 9A Absatz 2.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49.

(13)

Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) gemäß Anhang X. Für Fremdzündungsmotoren und Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, gelten die Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) nicht.

(14)

ISC-Anforderung gemäß Anhang II Anlage 1.

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