Artikel 2 VO (EU) 2016/1719
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/122, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission(1) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1)
- „Vergabe langfristiger Kapazität” bezeichnet die Zuweisung langfristiger zonenübergreifender Kapazität mittels einer Auktion vor dem Day-Ahead-Zeitbereich;
- (2)
- „langfristiges Übertragungsrecht” bezeichnet ein physikalisches Übertragungsrecht oder ein FTR (Option) oder ein FTR (Obligation), das bei der Vergabe langfristiger Kapazität erlangt wurde;
- (3)
- „Vergabevorschriften” bezeichnet die Vorschriften für die Vergabe langfristiger Kapazität, die von der zentralen Vergabeplattform angewandt werden;
- (4)
- „zentrale Vergabeplattform” bezeichnet die von allen ÜNB eingerichtete europäische Plattform für die Vergabe langfristiger Kapazität;
- (5)
- „Auktion” bezeichnet das Verfahren, durch das langfristige zonenübergreifende Kapazität Marktteilnehmern, die Gebote einreichen, angeboten und zugewiesen wird;
- (6)
- „UIOSI” bezeichnet den Grundsatz, wonach die physikalischen Übertragungsrechten zugrunde liegende zonenübergreifende Kapazität, die gekauft und nicht nominiert wurde, automatisch für die Vergabe von Day-Ahead-Kapazität zur Verfügung gestellt wird und wonach der Inhaber dieser physikalischen Übertragungsrechte von den ÜNB eine Vergütung erhält;
- (7)
- „Nominierung” bezeichnet die Meldung der Nutzung langfristiger zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physikalischer Übertragungsrechte und seiner Gegenpartei oder durch einen autorisierten Dritten bei den jeweiligen ÜNB;
- (8)
- „Nominierungsvorschriften” bezeichnet die Vorschriften für die Meldung der Nutzung langfristiger zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physikalischer Übertragungsrechte und seiner Gegenpartei oder durch einen autorisierten Dritten bei den jeweiligen ÜNB;
- (9)
- „Marktpreisdifferenz” bezeichnet die Differenz zwischen den stündlichen Day-Ahead-Preisen der beiden betroffenen Gebotszonen für die jeweilige Marktzeiteinheit in einer bestimmten Richtung;
- (10)
- „Vorschriften für Ausgleichszahlungen” bezeichnet die Vorschriften, nach denen jeder ÜNB, der für die Gebotszonengrenze zuständig ist, an der langfristige Übertragungsrechte vergeben wurden, Inhabern von Übertragungsrechten eine Ausgleichszahlung für die Kürzung der langfristigen Übertragungsrechte leistet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
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