Artikel 3 VO (EU) 2016/1719

Ziele der Vergabe langfristiger Kapazität

Mit dieser Verordnung werden die folgenden Ziele verfolgt:

a)
Förderung eines effektiven langfristigen zonenübergreifenden Handels mit langfristigen zonenübergreifenden Absicherungsmöglichkeiten für die Marktteilnehmer;
b)
Optimierung der Berechnung und der Vergabe langfristiger zonenübergreifender Kapazität;
c)
Bereitstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu langfristiger zonenübergreifender Kapazität;
d)
Gewährleistung einer fairen und diskriminierungsfreien Behandlung der ÜNB, der Agentur, der Regulierungsbehörden und der Marktteilnehmer;
e)
Berücksichtigung der Notwendigkeit einer fairen und geordneten Vergabe langfristiger Kapazität sowie einer fairen und geordneten Preisbildung;
f)
Gewährleistung und Verbesserung der Transparenz und der Zuverlässigkeit von Informationen zur Vergabe langfristiger Kapazität;
g)
Beitrag zum effizienten langfristigen Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und Stromsektors in der Union.

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