Artikel 23 VO (EU) 2016/1719

Regionale Berechnungen langfristiger zonenübergreifender Kapazitäten

1. Wenn die ÜNB den statistischen Ansatz gemäß Artikel 10 anwenden, wird in den Prozess für die Berechnung langfristiger zonenübergreifender Kapazität mindestens Folgendes einbezogen:

a)
eine Auswahl historischer Datensätze zur zonenübergreifenden Day-Ahead- oder Intraday-Kapazität aus einem einzigen Zeitraum oder aus mehreren Zeiträumen, wobei sie die Daten in Form einer Dauerlinie ordnen;
b)
eine Kapazitätsberechnung entsprechend dem Risikoniveau für den jeweils ausgewählten Datensatz;
c)
eine Berechnung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität, die für die Vergabe langfristiger Kapazität angeboten werden soll, wobei eine Marge zu berücksichtigen ist, um der Differenz zwischen den historischen Werten für die zonenübergreifende Kapazität und den prognostizierten Werten für die zonenübergreifende Kapazität Rechnung zu tragen;
d)
gemeinsame Vorschriften, damit verfügbare Informationen über geplante Nichtverfügbarkeit, neue Infrastrukturen sowie Erzeugungs- und Lastmuster für die langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereiche berücksichtigt werden.

2. Wenn die ÜNB die auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchführen, gelten für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche in Kapazitätsberechnungsregionen die Anforderungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2015/1222 mit Ausnahme des Artikels 29 Absatz 4, soweit relevant.

3. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner nimmt die Aufteilung der berechneten langfristigen zonenübergreifenden Kapazität für jede Vergabe langfristiger Kapazität vor, indem er die Methode zur Aufteilung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 16 anwendet.

4. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt die berechnete langfristige zonenübergreifende Kapazität und die Aufteilung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität jedem ÜNB innerhalb der relevanten Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 24 zur Validierung.

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