Artikel 28 VO (EU) 2016/1719
Allgemeine Grundsätze
Die Vergabe langfristiger Kapazität erfolgt in einer Weise, bei der
- a)
- das Grenzpreisprinzip verwendet wird, um Ergebnisse für jede Gebotszonengrenze, jede Nutzungsrichtung und jede Marktzeiteinheit zu erzielen,
- b)
- nicht mehr als die angebotene langfristige zonenübergreifende Kapazität gemäß Artikel 39 vergeben wird,
- c)
- Wiederholbarkeit gegeben ist.
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