Artikel 28 VO (EU) 2016/1719

Allgemeine Grundsätze

Die Vergabe langfristiger Kapazität erfolgt in einer Weise, bei der

a)
das Grenzpreisprinzip verwendet wird, um Ergebnisse für jede Gebotszonengrenze, jede Nutzungsrichtung und jede Marktzeiteinheit zu erzielen,
b)
nicht mehr als die angebotene langfristige zonenübergreifende Kapazität gemäß Artikel 39 vergeben wird,
c)
Wiederholbarkeit gegeben ist.

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