Artikel 32 VO (EU) 2016/1719
Physikalische Übertragungsrechte
1. Jeder Inhaber physikalischer Übertragungsrechte ist berechtigt, seine physischen Übertragungsrechte gemäß Artikel 36 ganz oder teilweise zu nominieren.
2. Nehmen die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte bis zu dem in den Nominierungsvorschriften genannten Termin keine Nominierung vor, haben sie Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 35.
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