Artikel 31 VO (EU) 2016/1719
Regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte
1. Langfristige zonenübergreifende Kapazität wird den Marktteilnehmern durch die Vergabeplattform in Form von physikalischen Übertragungsrechten gemäß dem „UIOSI” -Grundsatz oder als FTR (Option) oder als FTR (Obligation) zugewiesen.
2. Alle ÜNB, die langfristige Übertragungsrechte ausgeben, bieten Marktteilnehmern über die zentrale Vergabeplattform langfristige zonenübergreifende Kapazität für mindestens Jahres- und Monatszeitbereiche an. Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion können gemeinsam vorschlagen, langfristige zonenübergreifende Kapazität für zusätzliche Zeitbereiche anzubieten.
3. Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten die ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion, in der langfristige Übertragungsrechte bestehen, gemeinsam einen Vorschlag zur regionalen Ausgestaltung der langfristigen Übertragungsrechte, die an den einzelnen Gebotszonengrenzen innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion ausgegeben werden sollen.
Spätestens sechs Monate nach den abgestimmten Entscheidungen der Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze zur Einführung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 30 Absatz 2 erarbeiten die ÜNB der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion gemeinsam einen Vorschlag zur regionalen Ausgestaltung der langfristigen Übertragungsrechte, die an jeder Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion ausgegeben werden sollen.
Die Regulierungsbehörden von Mitgliedstaaten, in denen die aktuelle regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte Teil einer grenzüberschreitenden Redispatching-Regelung zwischen ÜNB ist, durch die sichergestellt werden soll, dass der Betrieb innerhalb der Betriebssicherheitsgrenzwerte bleibt, können beschließen, langfristige physikalische Übertragungsrechte an ihren Gebotszonengrenzen beizubehalten.
4. Die Vorschläge gemäß Absatz 3 enthalten einen Einführungszeitplan und mindestens die Beschreibung der folgenden in den Vergabevorschriften festgelegten Elemente:
- a)
- Art der langfristigen Übertragungsrechte;
- b)
- Zeitbereiche für die Vergabe langfristiger Kapazität;
- c)
- Produktart (Grundlast, Spitzenlast, Schwachlast);
- d)
- abgedeckte Gebotszonengrenzen.
5. Die Vorschläge sind Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Bei der Ausgabe der angebotenen langfristigen Übertragungsrechte trägt jeder ÜNB dem Ergebnis der Konsultation gebührend Rechnung.
6. Die parallele Vergabe von physikalischen Übertragungsrechten und FTR (Option) an der gleichen Gebotszonengrenze ist nicht zulässig. Die parallele Vergabe von physikalischen Übertragungsrechten und FTR (Obligation) an der gleichen Gebotszonengrenze ist nicht zulässig.
7. Eine Überprüfung der an einer Gebotszonengrenze angebotenen langfristigen Übertragungsrechte kann eingeleitet werden von
- a)
- allen Regulierungsbehörden der betroffenen Gebotszonengrenze auf deren eigene Initiative; oder
- b)
- allen Regulierungsbehörden der betroffenen Gebotszonengrenze auf Empfehlung der Agentur oder auf gemeinsames Ersuchen aller ÜNB der betroffenen Gebotszonengrenze.
8. Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion sind verantwortlich für die Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 9.
9. Jeder an der Überprüfung langfristiger Übertragungsrechte beteiligte ÜNB
- a)
- bewertet die angebotenen langfristigen Übertragungsrechte unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Merkmale;
- b)
- schlägt, wenn dies für notwendig erachtet wird, alternative langfristige Übertragungsrechte vor, wobei er das Ergebnis der Bewertung gemäß Buchstabe a berücksichtigt;
- c)
-
führt eine Konsultation gemäß Artikel 6 durch im Hinblick auf
- i)
- die Ergebnisse der Bewertung der angebotenen langfristigen Übertragungsrechte;
- ii)
- gegebenenfalls den Vorschlag für alternative langfristige Übertragungsrechte.
10. Nach der Konsultation gemäß Absatz 9 Buchstabe c und binnen drei Monaten nach dem Beschluss zur Einleitung einer Überprüfung legen die ÜNB der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion den zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam einen Vorschlag zur Beibehaltung oder Änderung der Art langfristiger Übertragungsrechte vor.
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