Artikel 30 VO (EU) 2016/1719

Entscheidung über Möglichkeiten der zonenübergreifenden Risikoabsicherung

1. ÜNB an einer Gebotszonengrenze vergeben langfristige Übertragungsrechte, es sei denn, die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze haben abgestimmte Entscheidungen getroffen, an der Gebotszonengrenze keine langfristigen Übertragungsrechte zu vergeben. Bei ihren Entscheidungen konsultieren die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze die Regulierungsbehörden der relevanten Kapazitätsberechnungsregion und tragen ihren Stellungnahmen gebührend Rechnung.

2. Bestehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer Gebotszonengrenze keine langfristigen Übertragungsrechte, treffen die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgestimmte Entscheidungen über die Einführung langfristiger Übertragungsrechte.

3. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen auf der Grundlage einer Bewertung, bei der ermittelt wird, ob der Strommarkt für langfristige Kapazität in den betroffenen Gebotszonen ausreichende Absicherungsmöglichkeiten bietet. Die Bewertung wird von den zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze koordiniert durchgeführt und umfasst mindestens:

a)
eine Konsultation mit den Marktteilnehmern zu ihren Bedürfnissen für Möglichkeiten der zonenübergreifenden Risikoabsicherung an den betroffenen Gebotszonengrenzen;
b)
eine Bewertung.

4. Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Bewertung hat das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte zum Gegenstand und basiert auf transparenten Kriterien, die mindestens Folgendes umfassen:

a)
eine Analyse der Frage, ob die an den Märkten für langfristige Kapazität angebotenen Produkte oder Produktkombinationen eine Absicherung gegen die Volatilität des Day-Ahead-Preises der betroffenen Gebotszone bieten. Dabei gelten Produkte oder Produktkombinationen als geeignete Absicherung gegen das Risiko von Veränderungen des Day-Ahead-Preises der betroffenen Gebotszone, wenn eine ausreichende Korrelation zwischen dem Day-Ahead-Preis der betroffenen Gebotszone und dem für die Abrechnung des jeweiligen Produkts oder der Produktkombination zugrunde gelegten Preis besteht;
b)
eine Analyse der Frage, ob die auf den Märkten für langfristige Kapazität angebotenen Produkte oder Produktkombinationen effizient sind. In diesem Zusammenhang werden mindestens folgende Indikatoren bewertet:

i)
Handelshorizont;
ii)
Differenz zwischen Kauf- und Verkaufangebotspreis;
iii)
gehandeltes Volumen im Verhältnis zum physikalischen Verbrauch;
iv)
Offene Positionen im Verhältnis zum physikalischen Verbrauch.

5. Ergibt die in Absatz 3 genannte Bewertung, dass in einer oder mehreren Gebotszonen unzureichende Absicherungsmöglichkeiten bestehen, fordern die zuständigen Regulierungsbehörden die betroffenen ÜNB auf,

a)
langfristige Übertragungsrechte auszugeben oder
b)
dafür zu sorgen, dass andere langfristige zonenübergreifende Absicherungsprodukte verfügbar gemacht werden, um das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte zu unterstützen.

6. Beschließen die zuständigen Regulierungsbehörden, eine Aufforderung gemäß Absatz 5 Buchstabe b auszusprechen, entwickeln die betroffenen ÜNB die erforderlichen Regelungen und legen diese den zuständigen Regulierungsbehörden spätestens sechs Monate nach der Aufforderung der zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vor. Die genannten erforderlichen Regelungen werden spätestens sechs Monate nach Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden eingeführt sein. Die zuständigen Regulierungsbehörden können die Einführungsdauer auf Anfrage der relevanten ÜNB um maximal sechs Monate verlängern.

7. Beschließen die Regulierungsbehörden, dass die betroffenen ÜNB keine langfristigen Übertragungsrechte ausgeben oder andere langfristige zonenübergreifende Absicherungsprodukte bereitstellen werden, finden die Artikel 16, 28, 29, 31 bis 57, 59 und 61 auf die ÜNB der betroffenen Gebotszonengrenzen keine Anwendung.

8. Auf gemeinsames Ersuchen der ÜNB an einer Gebotszonengrenze oder auf eigene Initiative führen die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze mindestens alle vier Jahre in Zusammenarbeit mit der Agentur eine Bewertung gemäß den Absätzen 3 bis 5 durch.

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