Artikel 34 VO (EU) 2016/1719
Finanzielle Übertragungsrechte (FTR) mit Obligation
1. Für Inhaber von FTR mit Obligation besteht ein Anspruch auf Erhalt der bzw. die Verpflichtung zur Zahlung der finanziellen Vergütung gemäß Artikel 35.
2. Die Einführung von FTR mit Obligation setzt die Anwendung der Day-Ahead-Preiskopplung gemäß den Artikeln 38 bis 50 der Verordnung (EU) 2015/1222 voraus.
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