Artikel 35 VO (EU) 2016/1719

Grundsätze für die Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten

1. Die zuständigen ÜNB, die Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze über die zentrale Vergabeplattform zuteilen, zahlen den Inhabern langfristiger Übertragungsrechte eine Vergütung, wenn die Preisdifferenz in Richtung der langfristigen Übertragungsrechte positiv ist.

2. Die Inhaber von FTR (Obligation) zahlen den zuständigen ÜNB über die zentrale Vergabeplattform, die die Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze vergibt, eine Vergütung, wenn die Preisdifferenz in Richtung der FTR (Obligation) negativ ist.

3. Für die Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Grundsätze:

a)
Wird die zonenübergreifende Kapazität durch implizite Vergabe oder eine andere Methode aufgrund einer Ausweichsituation im Day-Ahead-Zeitbereich vergeben, entspricht die Vergütung der langfristigen Übertragungsrechte der Marktpreisdifferenz;
b)
wird die zonenübergreifende Kapazität durch eine explizite Auktion für den Day-Ahead-Zeitbereich vergeben, entspricht die Vergütung der langfristigen Übertragungsrechte dem Clearingpreis der täglichen Auktion.

4. Wenn bei der Vergabe von Day-Ahead-Kapazität Vergabebeschränkungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 auf den Verbindungsleitungen zwischen Gebotszonen einbezogen wurden, können diese bei der Berechnung der Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten gemäß Absatz 3 berücksichtigt werden.

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