Artikel 36 VO (EU) 2016/1719

Allgemeine Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungsrechte

1. Wenn ÜNB physikalische Übertragungsrechte an Gebotszonengrenzen ausgeben und anwenden, geben sie den Inhabern physikalischer Übertragungsrechte und/oder ihren Gegenparteien die Möglichkeit, ihre Stromaustausch-Fahrpläne zu nominieren. Die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte können berechtigte Dritte ermächtigen, ihre Stromaustausch-Fahrpläne in ihrem Namen entsprechend den Nominierungsvorschriften gemäß Absatz 3 zu nominieren.

2. Spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln alle ÜNB, die physikalische Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze ausgeben, den relevanten Regulierungsbehörden einen Vorschlag zu Nominierungsvorschriften für Stromaustausch-Fahrpläne zwischen Gebotszonen zur Genehmigung. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Die Nominierungsvorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:

a)
die Berechtigung eines Inhabers physikalischer Übertragungsrechte zur Nominierung von Stromaustausch-Fahrplänen;
b)
technische Mindestanforderungen für die Nominierung;
c)
eine Beschreibung des Nominierungsverfahrens;
d)
Nominierungszeitpläne;
e)
das Format der Nominierung und der Kommunikation.

3. Alle ÜNB harmonisieren schrittweise die Nominierungsvorschriften an allen Gebotszonengrenzen, an denen physikalische Übertragungsrechte Anwendung finden.

4. Die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte, ggf. ihre Gegenparteien oder in ihrem Namen handelnde autorisierte Dritte nominieren alle ihre physikalischen Übertragungsrechte zwischen Gebotszonen oder einen Teil davon in Einklang mit den Nominierungsvorschriften.

5. Wenn bei der Vergabe von Day-Ahead-Kapazität Vergabebeschränkungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 auf den Verbindungsleitungen zwischen Gebotszonen einbezogen wurden, werden diese bei dem Vorschlag für die Nominierungsvorschriften gemäß Absatz 2 berücksichtigt.

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