Artikel 38 VO (EU) 2016/1719

Bereitstellung von Input-Daten für die zentrale Vergabeplattform

Jeder ÜNB stellt sicher, dass die validierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität der zentralen Vergabeplattform vor Veröffentlichung der Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39 übermittelt wird.

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