Artikel 40 VO (EU) 2016/1719
Bepreisung der langfristigen Übertragungsrechte
Die Bepreisung der langfristigen Übertragungsrechte für jede Gebotszonengrenze, Nutzungsrichtung und Marktzeiteinheit erfolgt basierend auf dem Grenzpreisprinzip und in Euro pro Megawatt. Wenn die Nachfrage nach langfristiger zonenübergreifender Kapazität für eine Gebotszonengrenze, Nutzungsrichtung und Marktzeiteinheit geringer ist als die angebotene langfristige zonenübergreifende Kapazität bzw. mit ihr übereinstimmt, ist der Preis Null.
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