Artikel 42 VO (EU) 2016/1719

Festlegung von Ausweichverfahren

1. Bleibt die Vergabe langfristiger Kapazität ohne Ergebnis, ist das Standard-Ausweichverfahren die Verschiebung der Vergabe langfristiger Kapazität.

2. Alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion sind berechtigt, alternative koordinierte Ausweichlösungen einzuführen. In solchen Fällen erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion einen koordinierten Vorschlag für zuverlässige Ausweichverfahren.

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