Artikel 45 VO (EU) 2016/1719
Übermittlung von Ergebnissen
1. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die ÜNB, die für die Gebotszonengrenze zuständig sind, der die langfristigen Übertragungsrechte zugeordnet sind, die Marktteilnehmer und die Inhaber der langfristigen Übertragungsrechte binnen der in der Auktionsspezifikation genannten Frist über das Ergebnis der Vergabe langfristiger Kapazität.
2. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die Marktteilnehmer über den Ausführungsstand und die Clearingpreise ihrer Gebote.
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