Artikel 46 VO (EU) 2016/1719
Einleitung von Ausweichverfahren
1. Kann die zentrale Vergabeplattform entweder die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39 oder alle Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität oder einen Teil davon nicht innerhalb des in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten Zeitrahmens bereitstellen, wenden die an der Gebotszonengrenze zuständigen ÜNB die gemäß Artikel 42 eingerichteten Ausweichverfahren an.
2. Sobald feststeht, dass die in Absatz 1 genannten Elemente nicht bereitgestellt werden können, unterrichtet die zentrale Vergabeplattform die an der Gebotszonengrenze zuständigen ÜNB darüber. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die Marktteilnehmer, dass Ausweichverfahren angewendet werden können.
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