Artikel 47 VO (EU) 2016/1719

Veröffentlichung von Marktinformationen

1. Auf der zentralen Vergabeplattform werden für jede Gebotszonengrenze und Nutzungsrichtung mindestens folgende Informationen veröffentlicht:

a)
die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39;
b)
ein vorläufiger Auktionskalender mit Angabe der Art der anzubietenden langfristigen Übertragungsrechte und der Termine, zu denen diese langfristigen Übertragungsrechte den Marktteilnehmern angeboten werden;
c)
die Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Artikel 29;
d)
die Anzahl der Marktteilnehmer bei den einzelnen Auktionen;
e)
die Liste der zur Übertragung langfristiger Übertragungsrechte berechtigten Marktteilnehmer;
f)
die Kontaktangaben der zentralen Vergabeplattform.

2. Die zuständigen ÜNB veröffentlichen über die zentrale Vergabeplattform die in Absatz 1 aufgeführten erforderlichen Informationen gemäß den Zeitvorgaben der Auktionsspezifikation und der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.

3. Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet, dass historische Daten für mindestens fünf Jahre öffentlich verfügbar gemacht werden.

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