Artikel 47 VO (EU) 2016/1719
Veröffentlichung von Marktinformationen
1. Auf der zentralen Vergabeplattform werden für jede Gebotszonengrenze und Nutzungsrichtung mindestens folgende Informationen veröffentlicht:
- a)
- die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39;
- b)
- ein vorläufiger Auktionskalender mit Angabe der Art der anzubietenden langfristigen Übertragungsrechte und der Termine, zu denen diese langfristigen Übertragungsrechte den Marktteilnehmern angeboten werden;
- c)
- die Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Artikel 29;
- d)
- die Anzahl der Marktteilnehmer bei den einzelnen Auktionen;
- e)
- die Liste der zur Übertragung langfristiger Übertragungsrechte berechtigten Marktteilnehmer;
- f)
- die Kontaktangaben der zentralen Vergabeplattform.
2. Die zuständigen ÜNB veröffentlichen über die zentrale Vergabeplattform die in Absatz 1 aufgeführten erforderlichen Informationen gemäß den Zeitvorgaben der Auktionsspezifikation und der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.
3. Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet, dass historische Daten für mindestens fünf Jahre öffentlich verfügbar gemacht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.