Artikel 48 VO (EU) 2016/1719
Einrichtung
1. Alle ÜNB sorgen dafür, dass die zentrale Vergabeplattform spätestens 12 Monate nach der Genehmigung des Vorschlags für gemeinsame Anforderungen und für die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform einsatzbereit ist und den funktionellen Anforderungen gemäß Artikel 49 entspricht. Die zuständigen Regulierungsbehörden können diese Frist auf Anfrage der relevanten ÜNB aufgrund von Verzögerungen im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergabeverfahren um maximal sechs Monate verlängern.
2. Spätestens 24 Monate nach der Genehmigung gemäß Absatz 1 erfolgt die Vergabe langfristiger Kapazität auf Gleichstromverbindungsleitungen über die zentrale Vergabeplattform.
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