Artikel 62 VO (EU) 2016/1719
Aufgabenübertragung
1. Ein ÜNB kann die ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen, sofern der Dritte die betreffende Aufgabe mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der übertragende ÜNB. Es ist weiterhin Sache des übertragenden ÜNB, für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu sorgen, einschließlich der Gewährleistung des Zugangs der Regulierungsbehörden zu den für die Überwachung erforderlichen Informationen.
2. Vor der Aufgabenübertragung muss der betreffende Dritte dem übertragenden ÜNB eindeutig nachgewiesen haben, dass er in der Lage ist, jeder Verpflichtung gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
3. Wird eine in dieser Verordnung vorgesehene Aufgabe ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, so stellt der übertragende ÜNB sicher, dass vor der Übertragung geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden, die mit den Vertraulichkeitspflichten des übertragenden ÜNB im Einklang stehen.
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